Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 3/2022

Themen: Covid, Quarantäne und Urlaub, Kurzarbeitergeld, ukrainische Flüchtlinge und viele mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

 

auch mit dieser Ausgabe unseres Newsletters möchte Ihnen das Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wieder einige aktuelle Informationen geben. Bitte denken Sie weiterhin daran, dass wir Ihnen mit unserem speziellen Beratungsangebot für Unternehmen auch wieder persönlich und unter unseren Kontaktdaten

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

wie auch unter firmenservice@drv-berlin-brandenburg.de gern zur Verfügung stehen.

Gern kommen wir zu Ihnen um Sie und ihre MitarbeiterInnen vor Ort beispielsweise zu den Themenfeldern BEM, beruflicher und medizinischer Rehabilitation, Altersvorsorge oder Rente zu beraten. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit von Vorträgen oder Info-Ständen auf ihren Veranstaltungen.

 

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Covid, Quarantäne und Urlaub

 

Was gilt bei Erkrankung vor oder im Urlaub?

 

Wenn Sie im Urlaub erkranken und Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, gelten die „kranken“ Urlaubstage als nicht verbraucht. Sie können also später nochmals genommen werden. „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“, bestimmt hierzu das Bundesurlaubsgesetz. All das gilt natürlich auch in dem Fall, dass Sie an Covid-19 erkranken. Statt der Lohnfortzahlung im Urlaub erhalten Sie dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – für maximal sechs Wochen. Ob geimpft oder ungeimpft spielt hierbei keine Rolle.

Wichtig dabei: Eine Krankheit zu Urlaubsbeginn oder kurz vor dem Urlaub, hindert Sie vielleicht am Urlaubsantritt. Doch damit wird nicht der komplette beantragte und genehmigte Urlaub hinfällig. Sind Sie beispielsweise vom 15. Juli bis zum 28. Juli arbeitsunfähig erkrankt, so tritt nur für genau diese Zeit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Haben Sie im Beispielfall bis zum 10. August Urlaub beantragt, so wird ab dem 29. Juli bis zum 10. August Ihr Urlaubsanspruch verbraucht – auch wenn Sie den Urlaub gar nicht antreten.

 

Tipp:

Falls Sie ganz auf den Urlaub verzichten möchten, sind Sie auf einen kulanten Arbeitgeber angewiesen. Einen Rechtsanspruch auf Annullierung des Urlaubs haben Sie nicht.

 

Was gilt bei Quarantäne vor oder im Urlaub?

 

Das ist eine ganz neue Frage, die die Arbeitsgerichte derzeit heftig beschäftigt. Covid 19 führt zwar in vielen Fällen zur Arbeitsunfähigkeit, weit häufiger taucht jedoch der Quarantänefall auf. Damit stellt sich die Frage, was gilt, wenn Sie wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht in Urlaub fahren können. 

Über einen solchen Fall wurde am 13.12. 2021 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21). Es ging um die Klage einer Arbeitnehmerin auf Nachgewährung vom fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2020. Der Betroffenen war vom 30.11. bis 12.12.2020 Erholungsurlaub bewilligt worden. Drei Tage vor dem Urlaub verfügte die zuständige Stadtverwaltung jedoch für sie die „Absonderung“ beziehungsweise häusliche Isolierung als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes.

Ab dem 1.12. – also dem 2. Urlaubstag – lag bei ihr auch ein positives Corona-Testergebnis vor. Da sie keine Beschwerden hatte, verzichtete sie darauf, sich arbeitsunfähig schreiben zu lassen.

Genau dies wurde ihr nun im „Nachgewährungs-Streit“ zum Verhängnis. Das LAG befand deshalb: „An einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der symptomlosen Infektion fehlt es vorliegend“. Die Arbeit sei ihr nur wegen des behördlichen Verbots unmöglich gewesen – und nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit. Ergo: Sie hat ihren Urlaub in der Quarantäne verbracht und die Urlaubstage sind verbraucht. So hat nicht nur das LAG Köln, sondern eine Reihe weiterer Arbeitsgerichte entschieden.

Das LAG weist selbst darauf hin, dass wegen der aktuellen Bedeutung dieser Frage ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hierzu sinnvoll sei. Inzwischen ist klar, dass es hierzu kommen wird. Gegen das Urteil wurde Revision beim BAG eingelegt. Das Verfahren beim BAG trägt das Aktenzeichen 9 AZR 63/22.

 

LAG Hamm urteilt pro Arbeitnehmer

 

Inzwischen hat sich auch ein LAG in der Frage „Quarantäne und Urlaubsanspruch“ auf die Seite der Arbeitnehmer gestellt hat. Das LAG Hamm befand am 27.1. 2022, dass Urlaubstage, die Quarantäne-bedingt nicht genutzt werden konnten, genau wie Urlaubstage mit nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit dem Urlaubskonto wieder gutzuschrieben sind. Das Gericht ging von einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz aus, die per Rechtsprechung geschlossen werden müsse (Aktenzeichen: 5 Sa 1030/21).

 

Kann ich bei einer Infektion ohne Symptome arbeitsunfähig geschrieben werden?

 

Das ist möglich. Unabhängig davon, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht im Kölner Revisionsfall entscheidet: Sie haben es als Arbeitnehmer selbst in der Hand, Ihren Urlaubsanspruch auch bei einer symptomfreien Infektion zu sichern.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt: „Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus ohne Krankheitssymptome kann die Ärztin oder der Arzt grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen. Denn der Patient kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Andernfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren“.

 

Ausnahme Homeoffice

 

Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie im gesamten Infektionszeitraum im Homeoffice arbeiten. „In diesem Fall benötigt er keine AU-Bescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann“, erklärt die KBV.

 

Kann ich bei Quarantäne den genehmigten Urlaub verschieben?

 

Der Arbeitgeber muss hierbei mitspielen. Hat der Arbeitgeber Ja zu einem Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers gesagt, so sind zunächst beide Seiten gebunden. Abgemacht ist abgemacht. Einen Rechtsanspruch auf kurzfristige Verlegung oder Annullierung des Urlaubs gibt es nicht. Aber natürlich kann Ihr Arbeitgeber Ja sagen, wenn Sie ihn darum bitten. Das kann freiwillig und einvernehmlich geregelt werden. Der Arbeitgeber wird der Bitte nach einer Verschiebung des Urlaubs häufig nachkommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er noch keine Vertretung eingeplant hat und es für den verhinderten Urlauber in der Zeit der eigentlich geplanten Ferien genug zu tun gibt.

 

Welchen Anspruch habe ich bei angeordneter Quarantäne?

 

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, erhalten Sie ganz normal weiterhin Ihr Arbeitsentgelt. Ist dies nicht möglich, dann gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Sie haben dann Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Das läuft folgendermaßen ab: Der Arbeitgeber zahlt Ihnen den Lohn, der Ihnen ansonsten in Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte, bis zu sechs Wochen lang fort. Er bekommt die gezahlten Beträge allerdings später auf Antrag erstattet. Ihr voller Sozialversicherungsschutz bleibt in dieser Zeit erhalten. Bei dieser Lösung wird der Arbeitgeber finanziell also nicht belastet.

 

Habe ich auch als Ungeimpfter einen Leistungsanspruch?

 

Wenn Sie ungeimpft sind und wegen eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:

  • Sie können sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und legen ein entsprechendes Attest vor.
  • Sie gehören zu einem Personenkreis, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.

KBV: Coronavirus: Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation (Stand 24.01.2022)

 

Kurzarbeitergeld – Sonderregelungen

 

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit noch einmal um drei Monate verlängert. Bis Ende September wird Kurzarbeitergeld somit bereits dann gezahlt, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen. Begründet wird die Verlängerung nicht mehr mit Pandemie-Auswirkungen, sondern mit den Folgen des russischen Kriegs in der Ukraine. Deshalb drohe, „dass sich die bereits während der Covid-19-Pandemie aufgetretenen und durch sie mit ausgelösten Störungen in den Lieferketten weiter verschärfen“.

Das Ministerium geht bei seinem Vorschlag von Kosten von rund 60 Millionen Euro aus, da im dritten Quartal monatlich rund 50.000 zusätzliche Beschäftigte in Kurzarbeit erwartet würden.

 

Nicht alle Sonderregelungen werden verlängert

 

Wie geplant zum 30. Juni 2022 auslaufen sollen weitere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, nämlich höhere Leistungssätze, längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. „Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Auswirkungen auf die Wirtschaft zunehmend nachlassen“, heißt es in dem Papier.

 

Einstellung ukrainischer Flüchtlinge

 

Noch immer kommen jeden Tag hunderte Erwachsene und Minderjährige aus der Ukraine nach Deutschland. Insgesamt zählte die Bundespolizei bis Anfang April über 330.000 Flüchtlinge aus dem osteuropäischen Land, meist Frauen, Kinder und ältere Menschen. Genauere Zahlen sind nicht bekannt, da ukrainische Staatsbürger und -bürgerinnen ohne Visum in die Europäische Union (EU) einreisen und sich in den Staaten des Schengen-Raums (alle EU-Länder außer Irland, Kroatien, Rumänien, Bulgarien und Zypern) frei bewegen können.

Damit die Menschen aus der Ukraine in Deutschland Sozialleistungen in Anspruch nehmen und möglichst bald auch eine Berufstätigkeit aufnehmen können, benötigen sie zentrale Informationen über die deutsche Sozialversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat dazu die wichtigsten Leistungen aller Sozialversicherungsträger – mit einem Schwerpunkt auf den Leistungen der Rentenversicherung – in einer Übersicht zusammengestellt. Diese werden auch in ukrainischer Sprache angeboten.

Berufliche Perspektiven für Geflüchtete

 

Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann die eingereisten Geflüchteten in ihre Heimat zurückkehren können. Deshalb hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bei der Bundesagentur für Arbeit kürzlich eine erste Einschätzung der beruflichen Integrationschancen der ganz überwiegend weiblichen Ukrainer vorgelegt. Eines der zentralen Ergebnisse: „Das Bildungsniveau der Bevölkerung in der Ukraine ist im internationalen Vergleich hoch. Zudem verfügen Frauen in der Ukraine über ein höheres Bildungsniveau als Männer“, so das IAB. Darüber hinaus sei auch unter der bereits vor dem Krieg in Deutschland lebenden Bevölkerung aus der Ukraine das Bildungsniveau „mit einem Anteil der Hochschulabsolventinnen und -absolventen von 50 Prozent hoch“.

Die Nürnberger Arbeitsmarktforscher stellten allerdings auch fest: „Die Anteile der Personen (aus der Ukraine, d. Red.), die komplexe Experten- und Spezialistentätigkeiten ausüben, sind sehr viel geringer als die Anteile der Hochschulabsolventinnen und -absolventen; die Anteile der Personen, die Helfer- und Anlerntätigkeiten ausüben, sind mit rund 30 Prozent recht hoch.“ Aufgrund der für die Geflüchteten in Kraft gesetzten EU-Massenzustrom-Richtlinie würden jedoch – im Gegensatz zur Fluchtwelle von 2015 – die „Länder an den Außengrenzen der EU entlastet und eine effizientere Verteilung der Geflüchteten in andere EU Mitgliedsstaaten erreicht“. Dies trage dies „zu einer faireren Verteilung der Geflüchteten und der Kosten der Schutzgewährung, verbesserten Integrationschancen und zu einem produktiveren Einsatz des Faktors Arbeit bei einer erfolgreicheren Arbeitsmarktintegration bei“, so das IAB.

 

EU: Schneller Schutz und Zugang zum Arbeitsmarkt für Ukraine-Flüchtlinge

 

Die EU-Staaten haben sich am 3. März 2022 darauf geeinigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Zugleich werden den Schutzsuchenden Mindeststandards wie der Zugang zu Sozialhilfe und eine Arbeitserlaubnis garantiert. Dafür wurde die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Diese wurde infolge der Kriege in den Neunzigerjahren im ehemaligen Jugoslawien geschaffen. Sie verfolgt das Ziel, zu verhindern, dass es zu einer Überlastung der Behörden kommt, die für Asylanträge zuständig sind – so wie etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während der großen Flüchtlingswelle in den Jahren 2015 und 2016.

 

Geflüchtete aus der Ukraine können schnell einen Aufenthaltstitel bekommen

 

Deutschland setzt diese Richtlinie durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) um. Die Vorschrift regelt die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. Geflüchtete aus der Ukraine können so unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitelerhalten. Dieser gilt zunächst ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Qualifizierte Fachkräfte können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen.

 

Beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt bei Asylantrag

 

Auch einen Asylantrag können Geflüchtete grundsätzlich stellen. Dann wäre der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt allerdings in den ersten drei Monaten beschränkt, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen sogar bis neun Monate nach der Stellung des Asylantrags.

 

Benötigen Ukraine-Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis?

 

Mit einem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Ukraine-Flüchtlinge grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, benötigen sie nach § 4a Abs.2 AufenthG die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Um hier Bürokratie zu vermeiden, hat das Bundesinnenministerium den Bundesländern dringend empfohlen, dass die zuständigen Ausländerbehörden unabhängig von einem konkreten Arbeitsverhältnis die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits in den Aufenthaltstitel eintragen sollen.

 

Anerkennung der Berufsabschlüsse

 

Geflüchtete aus der Ukraine benötigen, um reglementierte Berufe ausüben zu dürfen, die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Dazu gehören beispielsweise medizinische Berufe, Berufe im Rechtswesen, das Lehramt an staatlichen Schulen und andere Berufe im öffentlichen Dienst. Die meisten Berufe sind nicht reglementiert, dennoch kann eine Anerkennung der eigenen Abschlüsse sinnvoll sein, um eine Stelle zu finden, die der eigenen Qualifikation entspricht.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: BMI - Bundesministerium des Innern und für Heimat - Bundesinnenministerium

 

 

Präventionsangebot wird trotz Pandemie ernster genommen

 

Immer mehr Sozialversicherte machen von Präventionsleistungen der Deutschen Rentenversicherung Gebrauch. Die Zahl der entsprechenden Bewilligungen durch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist in den letzten beiden Jahren stark gestiegen. Im „ersten Pandemie-Jahr“ 2020 ging zwar die Zahl der Anträge leicht zurück, die der Bewilligungen stieg dennoch weiter. 2021 war sowohl bei den Antrags- wie bei den Bewilligungszahlen mehr als eine Verdopplung zu verzeichnen. Waren es 2020 noch 187 Anträge, stieg die Zahl im Jahr 2021 auf 405. Die ersten beiden Monate des laufenden Jahres sprechen für eine Fortsetzung auf hohem Niveau.

 

So gesund wie möglich in Rente

 

„Prävention hilft den Menschen, ihr Rentenalter so gesund wie möglich zu erreichen. Deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung ein eigenes Interesse an dieser wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe. Wir sind überzeugt, dass von Prävention beide Sozialpartner profitieren, Arbeitgeber genauso wie Arbeitnehmer“, so Christian Hoßbach, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. „Die Antragszahlen steigen, aber das Niveau ist natürlich noch viel zu niedrig. Wir intensivieren deshalb die Öffentlichkeitsarbeit. Vielen ist gar nicht bewusst, dass auch die Deutsche Rentenversicherung Präventionsleistungen anbietet. Wir reagieren auch auf veränderte Erwartungen unserer Versicherten. Online ist heute Pflicht, und eine gute Chance, Beruf, Familie und Gesundheit besser unter einen Hut zu bekommen. Deshalb haben wir mittlerweile auch Online-Angebote zur Prävention im Programm“, so Hoßbach weiter.

 

Rentenversicherung setzt auf Online-Angebote

 

Seit dem letzten Jahr bietet die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg für Versicherte in diesen beiden Bundesländern ein Programm namens PiNA an. Es kann zum Teil oder sogar ausschließlich online durchgeführt werden. „PiNA – das heißt für uns: Prävention für mehr Menschen attraktiver machen. Für unser Angebot DO IT YOURSELF-ONLINE gehen die Versicherten nach der Bewilligung erst einmal zu einem ärztlichen Check-up, auch um festzustellen, ob es gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt. Anschließend brauchen sie nur noch einen Internet-Zugang und können im heimischen Wohnzimmer Übungen machen, wann immer sie wollen. Das funktioniert auch in ländlichen Regionen Brandenburgs“, sagt Dr. Betje Schwarz, Leiterin des PiNA-Projekts bei der DRV Berlin-Brandenburg.

 

Einfach online anmelden

 

Der Zugang zu den Präventionsleistungen der Rentenversicherung ist mit wenigen Klicks ebenfalls online möglich.

 

RV Fit steht für das kostenfreie Trainingsprogramm der Deutschen Rentenversicherung mit Elementen zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl. Nutzen Sie die Postleitzahlensuche für das schnelle Auffinden der nächstgelegenen Einrichtung, die RV Fit anbietet, und machen Sie mit.

Die Anmeldung dauert nur wenige Minuten, Sie werden im Präventionsportal direkt zum Online-Antrag weitergeleitet. Ein Befundbericht ist nicht erforderlich.

RV Fit – alle Infos und Online-Anmeldung

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung bald digital

 

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigen Betriebe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf Wunsch der Arbeitgeber gibt es nun ein einheitliches Antrags- und Ausstellungsverfahren. Perspektivisch soll das gesamte Verfahren digital ablaufen.

 

Auf den Punkt ge­bracht

  • Seit dem 1. Januar 2022 verwenden alle Krankenkassen ein einheitliches Muster einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
     
  • Spätestens ab dem 1. Juli 2022 bieten die Krankenkassen den Arbeitgebern an, neue (Folge-)Unbedenklichkeitsbescheinigungen automatisch, beispielsweise im Drei-Monats-Rhythmus, auszustellen.
     
  • Im nächsten Schritt soll dann der gesamte Prozess als obligatorisches Antragsverfahren umgesetzt werden.

 

Bei­trag zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung

Die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung war für Arbeitgeber häufig mit hohem Aufwand verbunden, weil jede Einzugsstelle für die bislang papiergebundenen Anträge ihre eige­nen Vordrucke und Antragswege nutzte. Auf Wunsch vieler Arbeitgeber und als Beitrag zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung wurden die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Wirkung ab Januar 2022 einheitlich definiert. Zudem wurde ein für alle Einzugsstellen geltendes Musterformular er­stellt (TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 23. März 2021).

Seit 1. Januar 2022 verwenden alle Krankenkassen das einheitliche Muster einer Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung. Weitere Änderungen stehen an.

 

An­ga­ben zur Gül­tig­keits­dau­er

Die neuen Bescheinigungen enthalten grundsätzlich keine Angaben zur Gültigkeits- oder Wirk­sam­keits­dau­er mehr. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Sofern die Bescheinigung für die Haf­tungs­frei­stel­lung im Baugewerbe verwendet wird, wirkt sie längstens für den Zeitraum von drei Monaten nach Ausstellung, im Fall der Ausstellung einer einfachen Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung lediglich bis zum nächsten Fälligkeitstag.

 

Neu­es Abon­ne­ment­mo­dell

Das Verfahren zur Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird ab Juli 2022 weiter ver­ein­facht. Folgebescheinigungen werden dann nach Ablauf der Vorgängerbescheinigung auto­ma­tisch ausgestellt und den Arbeitgebern oder auch ihren bevollmächtigten Dritten zugestellt. Werden die Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten während der Laufzeit des Abonnements nicht oder nicht vollständig erfüllt, endet die automatisierte Zusendung und der Arbeitgeber wird darüber informiert. Die Laufzeit des Abonnements ist in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt. Es kann jederzeit vom Arbeitgeber widerrufen werden. Dieses sogenannte Abonnementmodell versteht sich als eine Art Übergangslösung bis zur Überführung des Verfahrens in ein digitales elek­tro­ni­sches Antrags- und Bescheinigungsverfahren (TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 10. No­vem­ber 2021).

 

Start des di­gi­ta­len Ver­fah­rens

In einem finalen Schritt wird der gesamte Prozess digitalisiert – ausgestaltet als obligatorisches elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren. Dazu muss der Gesetzgeber allerdings noch einen gesetzlichen Regelungsrahmen schaffen. Das Gesamtverfahren wird danach innerhalb der systemuntersuchten Entgeltabrechnungsumgebung implementiert. Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens wird vom GKV-Spitzenverband in gemeinsamen Grundsätzen beschrieben.

 

Zweck ei­ner Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung

Unternehmen benötigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dokumentieren darin

  • dass bei ihnen ein Arbeitgeberkonto geführt wird,
  • für wie viele Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden und
  • ob der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt.

 

Ein­fa­che und qua­li­fi­zier­te Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung

Beantragen Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, beurteilen die Einzugsstellen die Frage der Zuverlässigkeit anhand der letzten sechs Monate. Eine qualifizierte Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung wird ausgestellt, wenn die Beitragsnachweise rechtzeitig übermittelt und die Bei­trä­ge in voller Höhe termingerecht gezahlt wurden.

Wenn aktuell keine Beitragsrückstände bestehen, aber es in der Vergangenheit Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten gab, stellt die Einzugsstelle eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch ausgestellt werden, wenn eine Stun­dungs­ver­ein­ba­rung besteht. In diesem Fall bescheinigt die Krankenkasse, dass die Ver­pflich­tun­gen aus der Stundungsvereinbarung erfüllt werden.

 

Grenzgänger in der Pandemie

 

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht. Daran ändert sich nichts, wenn sie vorrübergehend pandemiebedingt ihre Tätigkeit ganz oder teilweise von zu Hause verrichten.

Für Personen, die in Deutschland wohnen und eigentlich in einem EU-Mitgliedstaat (z. B. Polen) tätig sind, zurzeit aber vorrübergehend aufgrund der Corona-Pandemie ihre Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnort in Deutschland erledigen, gilt umgekehrt dasselbe.

Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben für die Zeit der Coronakrise weiterhin gültig. Diese Handhabung soll nach Informationen des BMAS nach derzeitigem Stand bis 30.06.2022 beibehalten werden. Das BMAS hat hierzu ein Merkblatt zur Verfügung gestellt, das unter diesem Link abgerufen werden kann

Die Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird sich voraussichtlich im Juni 2022 mit der Frage des anwendbaren Rechts bei mobilem grenzüberschreitenden Arbeiten außerhalb der Sondersituation beschäftigen.

Entsprechende Informationen enthält auch die Internetseite der DVKA 

Hinweis:
Auch die Europäische Kommission hat für Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer, die von den Beschränkungen der Freizügigkeit betroffen sind, ein umfangreiches Informationsblatt unter https://europa.eu/youreurope/citizens/files/Covid_FrontierPostedWorkers_de.pdf zur Verfügung gestellt.

 

Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant

 

Zum 1. Oktober 2022 sind neben der Erhöhung des Mindestlohns auch Änderungen für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich vorgesehen. Die jeweilige Entgeltgrenze für Mini- und Midijobs soll erhöht werden. Zusätzlich sind für diese Beschäftigungsformen aber auch grundlegende Neuerungen geplant.

 

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

 

Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen soll sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn orientieren und dynamisch ausgestaltet werden. Mit der ab 1. Oktober 2022 geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von heute 450 Euro auf nunmehr 520 Euro monatlich. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie lautet: Mindestlohn x 130 : 3. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

 

Unvorhersehbares Überschreiten gesetzlich geregelt

 

Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt heute nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das sehen die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so vor. Diese Ausnahmeregelung soll nunmehr gesetzlich normiert und dabei zeitlich sowie in der Höhe des zulässigen Überschreitungsbetrags begrenzt werden. Danach wäre ein nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich.

 

Höhere Entgeltgrenze für den Übergangsbereich

 

Der Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer als Midijobber bezeichnet werden, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endet heute bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 1.300 Euro. Diese Höchstgrenze soll ab 1. Oktober 2022 auf 1.600 Euro angehoben werden. Der Einstieg in den Übergangsbereich beginnt dann bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 520,01 Euro.

 

Neue Formeln für Midijobs

 

Midijobber sollen stärker entlastet werden als heute. Möglich wird das durch zwei neue Formeln, eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags und eine gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Damit soll der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet und der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und mit steigendem Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.

 

Übergangsregelung für heutige Midijobs bis 520 Euro

 

Midijobber, die am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro im Monat verdienen, sollen unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig bleiben. Die Bestandsschutzregelungen gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2023, eine Befreiung auf Antrag ist möglich. In der Rentenversicherung werden die Arbeitnehmer Minijobber und als solche rentenversicherungspflichtig, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Gesetzesentwurf

 

Die Änderungen für Mini- und Midijobs ergeben sich aus dem „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“. Nähere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Internetseite des BMAS.

 

Ferienjobs

 

Die Sommerferien stehen bevor. Ideal für Schülerinnen und Schüler, um mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig Einblick in die Berufswelt zu erhalten.

 

Schülerinnen und Schüler sind flexible Aushilfskräfte, die in der Urlaubszeit Teile der Stammbelegschaft vertreten oder einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken können. Durch die regelmäßig bestehende Sozialversicherungsfreiheit verursachen diese Aushilfskräfte zudem weniger Personalkosten. Beschäftigungen von Schülern allgemeinbildender Schulen, die in den Ferien oder während des Schulbesuchs ausgeübt werden, sind regelmäßig dann in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind. In der Rentenversicherung besteht dagegen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen grundsätzlich Versicherungspflicht, kurzfristig Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei.

 

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

 

Aushilfsbeschäftigungen, die ausschließlich in den Sommerferien erfolgen, sind sog. kurzfristige Beschäftigungen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und – sofern das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Bereits zuvor im selben Kalenderjahr ausgeübte (Ferien-)Jobs können so dazu führen, dass eine Beschäftigung in späteren Ferien zur Versicherungspflicht führt. Bei Beginn jeder Beschäftigung muss daher der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein, sofern keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

 

450-Euro-Minijobs - geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind auch Schülerinnen und Schüler in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht für sie Versicherungspflicht; sie können sich davon befreien lassen. Bitte beachten Sie: Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben. Arbeitgeber haben in einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung neben den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen von 13 % des Arbeitsentgelts für einen gesetzlich krankenversicherten Schüler pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % zu zahlen, wenn sich der Schüler von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Lässt er sich nicht befreien, sind Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen; davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler 3,6 %.