Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 4/2022

Neue HInzuverdienstgrenzen, Sonderurlaub, Extra-Beiträge und vieles mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

 

mit dieser Ausgabe unseres Newsletters möchte Ihnen das Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg einen guten Start in den Herbst und einige aktuelle Informationen geben. Bitte denken Sie weiterhin daran, dass wir Ihnen mit unserem speziellen Beratungsangebot für Unternehmen auch wieder persönlich und unter unseren Kontaktdaten

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

wie auch unter firmenservice@drv-berlin-brandenburg.de gern zur Verfügung stehen.

Gern kommen wir zu Ihnen um Sie und ihre MitarbeiterInnen vor Ort beispielsweise zu den

Themenfeldern BEM, Prävention, beruflicher und medizinischer Rehabilitation, Altersvorsorge oder Rente zu beraten. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit von Vorträgen oder Info-Ständen auf ihren Veranstaltungen.

 

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt 2023 weg

 

Weiter arbeiten gehen und zugleich Rente beziehen, ohne dass diese gekürzt wird. Das können Menschen im Rentenalter meist schon jetzt. Frührentnerinnen und Frührentner verdanken das allerdings bislang vor allem einer großzügigen Sonderregelung. Denn eigentlich schreibt das Gesetz für sie eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Jahr vor. Rentner im regulären Rentenalter dürfen dagegen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Die Bundesregierung hatte aber im Zuge der Corona-Krise die Grenze auf zuletzt 46.060 Euro angehoben. Ende des Jahres wäre die Ausnahmeregel ausgelaufen. Statt sie zu verlängern, fällt die Grenze nun endgültig. Bei Altersrenten wird es keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes mehr geben.

„Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten wird die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen“, erklärt das Bundesarbeitsministerium zu einem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf.

 

Als Frührentner weiterarbeiten erhöht die Rente

 

Wer eine vorzeitige Altersrente bekommt, kann jetzt vielfach mit doppeltem Einkommen planen, Rente plus Arbeitseinkommen. Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch im Berufsleben stehen, kann es sich lohnen, ihre Ruhestandsplanung zu überdenken.

Beschäftigte können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, eine vorzeitige Altersrente beantragen und weiterarbeiten. Wer als Frührentner/Frührentnerin weiterarbeitet, sammelt auch weiter Rentenpunkte (Entgeltpunkte). Sobald das reguläre Rentenalter erreicht ist, zahlen sich diese in einer höheren Rente aus.

 

Rente beantragen und einfach weiterarbeiten – wie geht das?

Viele ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfüllen bereits heute die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente, haben aber bislang auf den Rentenantrag verzichtet. Ist das der Fall, muss das Arbeitsverhältnis nicht aufgegeben werden. Man kann von einem Tag auf den anderen zusätzlich zum Arbeitseinkommen Rente beantragen. Niemand muss dafür den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen.

 

Erwerbsminderungsrente: Welche Hinzuverdienstregeln gelten 2023?

 

Auch für EmpfängerInnen einer Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nach dem Gesetzesentwurf 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der so genannten Bezugsgröße angepasst.

 

Erwerbsminderungsrente: Nicht zu lange arbeiten

 

Bei der Erwerbsminderungsrente spielt die tägliche Stundenzahl eine wichtige Rolle. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nur bekommen, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. Wenn Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente bekommen und eine Beschäftigung aufnehmen wollen, sollten sie sich vorher bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

 

Bezahlte Freistellung: Wann Beschäftigten Sonderurlaub zusteht

 

Hochzeit, Geburt oder Todesfall: In solchen Fällen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zwingend ihr Urlaubskonto belasten. Zum Teil können sie stattdessen Sonderurlaub in Anspruch nehmen.

 

Ein, zwei oder drei Tage? Beim Sonderurlaub kann es allerdings Ermessensspielraum geben, falls im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist. Für wen kommt die bezahlte Freistellung also wann in Frage?

 

Was ist Sonderurlaub eigentlich?

 

Aus rechtlicher Sicht versteht man unter Sonderurlaub eigentlich die „einvernehmliche Befreiung beider Arbeitsvertragsparteien von den Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis“, wie Marc André Gimmy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, der Arbeitgeber müsse für diese Dauer keinen Lohn zahlen. „Das Arbeitsverhältnis ruht.“

In der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs ist mit Sonderurlaub aber häufig die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts gemeint. Sonderurlaub wird dann wie ein zusätzlicher Urlaubstag gehandhabt und entsprechend bezahlt.

 

Wie ist das mit dem Sonderurlaub geregelt?

 

Sonderurlaub ist gesetzlich nicht allgemein geregelt. Im Gegensatz zu den Regelungen zum Erholungsurlaub, die im Bundesurlaubsgesetz geregelt sind und den meisten Angestellten ein Begriff sind, bestünden zum Thema Sonderurlaub des Öfteren keine vertieften Kenntnisse, sagt Marc André Gimmy.

Es lohnt sich aber immer ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort finden sich laut Gimmy häufig „mehr oder weniger detaillierte Regelungen“ darüber, unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige Tage bezahlten Sonderurlaub beanspruchen können.

 

Hilft der Paragraf 616 aus dem BGB?

 

Steht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kein Passus zum Sonderurlaub, kann der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) helfen. Unter Umständen stellt er die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub dar.

Im Grunde legt er Folgendes fest: Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen vorübergehend daran gehindert, die Arbeit auszuüben, bekommt er oder sie trotzdem für die Ausfallzeit seine Vergütung.

Aber Achtung: „Da diese Regelung dispositiv ist, also durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung konkretisiert, abgeändert oder sogar ausgeschlossen werden kann, findet sie nicht auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung“, sagt Rechtsanwalt Gimmy.

Liegen aber alle Voraussetzungen des Paragrafen 616 BGB vor, so haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie von der Arbeit freistellt und trotzdem das Gehalt für diesen Zeitraum weiterzahlt. Zu beachten sei jedoch, dass der Paragraf 616 BGB nur vorübergehende Verhinderungen erfasst. In der Regel geht man hier von ein oder zwei Tagen aus.

 

Zu welchen Anlässen kann es nun Sonderurlaub geben?

 

Besondere familiäre Ereignisse, bei denen es für den Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin unverzichtbar ist, anwesend zu sein, können einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen. Dazu zählen etwa:

  • Der Tag der eigenen Hochzeit oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Ehepartner)
  • Geburt eines Kindes
  • Unvorhergesehene Erkrankung naher Angehöriger, die häusliche Pflege erfordern
  • Betriebsbedingter oder dienstlich veranlasster Umzug
  • Arztbesuch, wenn der Termin nicht beeinflussbar ist

 

Spielt das Beschäftigungsverhältnis eine Rolle?

 

Karina Hauer, Leiterin der Rechtsberatung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, hat folgende Erfahrung gemacht: Arbeitgeber, bei denen keine vertragliche oder tarifrechtliche Regelung besteht, zeigen sich beim Thema Sonderurlaub in der Regel kulanter, wenn es um besonderes eingreifende Lebenssituationen geht.

„Es spielt auch eine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht“, sagt Hauer. Jemand, der für ein halbes Jahr befristet beschäftigt ist, werde mutmaßlich für einzelne Ereignisse weniger Sonderurlaubstage bekommen als jemand, der seit zwanzig Jahren in einem Unternehmen angestellt ist. Und grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse aufgrund von Tarifverträgen besser abgesichert - auch, wenn es um bezahlten Sonderurlaub geht.

 

Muss Sonderurlaub genehmigt werden?

 

Grundsätzlich gilt: Auch Sonderurlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wie in vielen Fragen des beruflichen Miteinanders gilt die Regel: miteinander reden und, falls möglich, frühzeitig Bescheid geben, so dass im Unternehmen Vorkehrungen getroffen werden können.

Sollte der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, muss er das begründen. Beschäftigten bleibt dann immer noch die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu beantragen.

 

Rente: Extra-Beiträge lohnen 2022 besonders

 

Wenn Sie Ihre Altersversorgung verbessern wollen, sollten Sie sich die Anlageangebote der gesetzlichen Rentenversicherung anschauen. Insbesondere die Möglichkeit, zusätzlich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Die Rendite der Gesetzlichen kann sich ohnehin angesichts der langanhaltenden Zinsflaute von risikoarmen privaten Geldanlagen sehen lassen.

Und 2022 kommt noch ein Plus hinzu: Für weniger Geld kann man sich dieses Jahr mehr Rentenpunkte, so genannte Entgeltpunkte, kaufen. Pro Punkt zahlen Sie 6,3 Prozent weniger als noch 2021 – bei weiter steigender Leistung. Rentenpunkte gehören damit zu den wenigen Dingen, die derzeit nicht teurer, sondern preiswerter geworden sind.

 

Wie kann ein Pflichtversicherter freiwillig in die Rentenkasse einzahlen?

„Normale“ freiwillige Beiträge können Pflichtversicherte nicht zahlen. Das können beispielsweise Hausmänner oder Hausfrauen und die meisten Selbstständigen. Doch es gibt eine andere Möglichkeit, die zunehmend genutzt wird: „Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“, so lautet die sperrige Überschrift von Paragraph 187a des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

Wenn Sie vor Ihrem regulären Ruhestandsalter in Rente gehen, und beispielsweise mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz „besonders“) beziehen wollen, müssen Sie mit spürbaren Rentenabschlägen rechnen. Ihre Rente wird gekürzt, und zwar um 0,3 Prozent für jeden Monat vor Erreichen der für Sie geltenden regulären Altersgrenze. Bei einem Renteneintritt mit 63 statt regulär mit 67 fallen beispielsweise Abschläge in Höhe von 14,4 Prozent an. Und zwar lebenslang.

Doch Sie können Sonderzahlungen leisten, um diese Abschläge auszugleichen. Das ist ab dem 50. Geburtstag möglich.

 

Welche Voraussetzungen gelten für eine Ausgleichszahlung?

 

Voraussetzung für die Option auf eine Sonderzahlung ist, dass Sie eine realistische Chance haben, die 35jährige Versicherungszeit („Wartezeit“) zu erreichen, die für die vorzeitige Altersruhegelder erforderlich ist. Kommen Sie zum Beispiel mit 50 erst auf 15 Versicherungsjahre, so können Sie die 35-Jahres-Marke bis zu Ihrem Rentenalter gar nicht mehr erreichen und deshalb auch keine Ausgleichszahlungen leisten.

 

Was bewirken die freiwilligen Beiträge?

 

Durch diese Sonderzahlungen können Sie

  • entweder später ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen, oder
  • ihre Rente erhöhen, anstelle vorzeitig in Rente zu gehen.

Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen, kaufen Sie sich durch die freiwilligen Beiträge im Prinzip einfach Rentenpunkte hinzu. Und dieser Kauf von Entgeltpunkten ist 2022 um 6,3 Prozent billiger als im Vorjahr.

 

Wieso sind Rentenpunkte 2022 billiger geworden?

 

Das liegt an der Corona-Krise. Diese sorgt dafür, dass das vorläufige jährliche Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten 2022, das bereits Ende 2021 festgesetzt wurde, auf 38.901 Euro gesunken ist. 2021 waren es noch 41.541 Euro. Das ist ein Rückgang um 6,3 Prozent.

Maßgeblich ist dabei die Lohnentwicklung des Jahres 2020 gegenüber 2019. Da die Löhne in diesem Zeitraum gesunken sind, sinkt auch diese für die gesetzliche Rentenversicherung entscheidende Rechengröße.

Wer Beiträge entsprechend des Durchschnittsentgelts in die Rentenkasse einzahlt, erwirbt damit einen Entgeltpunkt.

 

Muss man alles auf einen Schlag zahlen?

 

Nein, die Ausgleichszahlung kann auf viele Jahre verteilt werden. Sie können also auch nur einen Teilbetrag zahlen, zum Beispiel 10.000 Euro.  Wer – etwa durch eine auslaufende Kapitallebensversicherung oder eine Erbschaft – aktuell so viel Geld zur Verfügung hat, für den kann die entsprechende Einzahlung eines Betrags in die Rentenkasse interessant sein.

Bei höheren Beträgen ist meist eine Aufteilung auf mehrere Jahre sinnvoll, da Sie die Ausgleichsbeträge jeweils innerhalb bestimmter Höchstgrenzen fast vollständig von der Steuer absetzen können.

 

Urteil: Kurierfahrer war scheinselbstständig

 

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbständig tätig, sondern als Angestellter beschäftigt war. Das Transportunternehmen habe mithin Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen, so das Gericht (Urteil vom 29. Juni 2022, Aktenzeichen: L 28 BA 23/19).  

Aufgrund der Gesamtumstände der Tätigkeit ging das LSG von einer Angestellten-Beschäftigung des Kurierfahrers aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers, urteilten die LSG-Richter. Wenn der Mann den jeweiligen Einzelauftrag angenommen oder das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben haben, sei er „fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert“ gewesen. Etwaige Freiräume – etwa die Wahl der Fahrroute – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

 

Transportaufträge über Funksystem

 

Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren.

Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.

 

 

So stärken Sie das Betriebsklima

 

Der Erfolg eines Unternehmens hängt maßgeblich von zufriedenen Beschäftigten ab. Ein vertrauensvolles Miteinander, Anerkennung und gegenseitiger Respekt, soziale Unterstützung bei der Arbeit stärken die Motivation, führen zu besserer Kooperation, höherer Arbeitsqualität und können letztlich zu mehr Rentabilität beitragen. Gründe genug, die Vorteile einer Wertschätzungskultur frühzeitig zu erkennen und zu nutzen.

 

Tipp 1: Wert­schät­zung zei­gen

 

Als Mensch gesehen zu werden und das Gefühl zu haben, in die relevanten Unternehmensprozesse einbezogen sowie über wichtige Entwicklungen ausreichend informiert zu werden – all das trägt dazu bei, dass sich Mitarbeitende wohlfühlen und sich als Teil des Teams verstehen. 

Laut Wertschätzungsindex Deutschland des Instituts für angewandtes Wissen (iaw-Köln) unter Leitung von Professor Dr. Dieter Rohrmeier glauben allerdings nur gut 30% der Beschäftigten, dass ihre Fähigkeiten und Leistungen von ihrem Unternehmen ausreichend wahrgenommen und anerkannt werden. Nahezu jeder Zweite gab zudem an, nicht die Wertschätzung zu erfahren, die er sich in seiner Arbeit erhoffe. Um als Führungskraft Wertschätzung zu zeigen, sollten laut der Studienautoren folgende vier Handlungsfelder eine zentrale Rolle spielen:

  • Respekt: Begegnen Sie Ihren ArbeitnehmerInnen auf Augenhöhe, nehmen Sie ihre Bedürfnisse ernst und lassen Sie eigene Sichtweisen zu. Auch gerechte Entlohnung, Mitspracherechte und Maßnahmen für ein gesundes Arbeitsumfeld erzeugen das Gefühl, dass sich ArbeitnehmerInnen respektiert fühlen.
  • Chancen: Geben Sie Ihren MitarbeiterInnen die Möglichkeit, sich einzubringen, eigene Gedanken und Gefühle zu äußern und Vorstellungen – auch zum Wohle des Unternehmens – umzusetzen. Fördern Sie auch die Mitgestaltung der Arbeits-Wirklichkeit Ihrer MitarbeiterInnen und heißen Verbesserungsvorschläge willkommen.
  • Selbstwirksamkeit: Hierbei geht es darum, dass sich eine Person als kompetenten Akteur erlebt, denn dies ist die Basis für ein zufriedenes Arbeitsleben. Als Führungskraft können Sie einen Beitrag dazu leisten, indem Sie Ihre Beschäftigten mit Aufgaben betrauen, die sie weder über- noch unterfordern.
  • Bestätigung: Eine Aufgabe erfolgreich gemeistert zu haben, steigert das Engagement – umso mehr, wenn das Ergebnis des eigenen Einsatzes von Dritten gewürdigt wird. Belohnen Sie besondere Leistungen mit einem aufrichtigen, offen ausgesprochenen Dankeschön oder auch mit einer angemessenen, einmaligen Prämie. 

 

Tipp 2: Stär­ken stär­ken

 

Ein positiver Einfluss auf das Betriebsklima zeigt sich in der Regel auch, wenn Beschäftigte ihr volles Potenzial ausschöpfen und mit ihren Stärken einen wichtigen Beitrag zum Erfolg des Unternehmens beitragen können.

Als Führungskraft können Sie Ihr Team optimal aufstellen, indem Sie die Stärken Ihrer Mitarbeitenden erkennen und ihnen die dazu passenden Aufgaben zuordnen. Finden Sie in regelmäßigen Gesprächen gemeinsam heraus, welche Zielsetzungen mittel- bis langfristig erreicht werden sollen, wie sich die einzelnen ArbeitnehmerInnen selbst einschätzen oder wo sie sich Unterstützung oder Veränderung wünschen.

Auch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen oder Teambuilding-Seminare signalisieren den Teammitgliedern, dass Ihr Unternehmen ein Interesse hat, in sie zu investieren – ein wichtiger Motivationsschub, der neue Energien mobilisiert und die Unternehmensbindung und -identifikation stärkt.

 

Tipp 3: Ver­trau­ens­vor­schuss ge­wäh­ren

 

Nichts beeinträchtigt die Zufriedenheit und Motivation von Beschäftigten nachhaltiger als ständige Kontrolle und mangelndes Vertrauen von Seiten der Unternehmensführung. Das zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft.

Umgekehrt steigen die Arbeitsanstrengung und Produktivität der Mitarbeitenden, wenn sie das Gefühl haben, selbstständig arbeiten, ihre Kompetenz unter Beweis stellen und eigene Ideen einbringen beziehungsweise verwirklichen zu können.

Für ein mitarbeiterfreundliches Klima sorgen ArbeitgeberInnen beispielsweise mit flexiblen Arbeitszeiten. Auch Jobsharing und Homeoffice sind Angebote, die Mitarbeitenden eine hohe Zeitsouveränität und die Möglichkeit bieten, Arbeit und Privatleben besser zu koordinieren.

 

Tipp 4: Re­den ist Gold

 

Kommunikation ist das A und O für ein gutes Miteinander. Sie hilft, Vertrauen auf- und Missverständnisse abzubauen und sollte daher möglichst ein fester Bestandteil im Arbeitsalltag sein. Findet sich hierzu keine Zeit, können Führungskräfte auch bei regelmäßigen Austausch-Treffen oder Workshops ihr Team auf den neuesten Stand bringen, über Unternehmensprozesse informieren und – wo möglich – beteiligen. Verstehen die KollegInnen das Warum und Wofür einer Betriebsentscheidung, entsteht größere Akzeptanz für Veränderungen. 

Umgekehrt können Führungskräfte ihren Mitarbeitenden bei derartigen Zusammentreffen Gelegenheit geben, sich zu Dingen zu äußern, die sie im Arbeitsalltag beschäftigen. Im Idealfall sollte dafür im Vorfeld von allen Beteiligten ein konkretes Thema festgelegt werden. 

Für ein gutes Betriebsklima sorgen Führungskräfte auch, wenn sie zeigen, dass sie die Expertise ihrer Mitarbeitenden schätzen. Sie können deshalb gelegentlich nach einem Rat oder der Einschätzung der Arbeitnehmenden zu deren Fachgebiet fragen oder sich bestimmte Sachverhalte und Abläufe erklären lassen.

 

Tipp 5: An­er­ken­nung zei­gen

 

Ein faires Gehalt, berufliche Aufstiegschancen, Jobsicherheit und eine gute Work-Life-Balance sind natürlich maßgeblich für die Zufriedenheit der Beschäftigten. Um Mitarbeitende zu binden und sie für das Unternehmen zu begeistern, stehen Führungskräften weitere Maßnahmen zur Verfügung:

  • Extra-Angebote wie beispielsweise Diensthandy, Firmenfahrrad, Fahrkostenzuschüsse oder Kita-Betreuung zeigen Anerkennung für geleistete Arbeit und machen Unternehmen für Arbeitnehmer attraktiv.
  • Gemeinsame Erlebnisse wie ein Betriebsausflug, ein Team-Workshop zu einem interessanten Thema oder ein Schrittzählerwettbewerb, der Teams im Betrieb gegeneinander antreten lässt, stärken den Teamgeist. Wenn die Führungsetage mitfeiert, werden die Beziehungen untereinander gestärkt. 
  • Sport- und Gesundheitsangebote wie Yogakurse oder Ernährungsseminare sind beliebte Mitarbeiter-Benefits. Viele Beschäftigte schätzen auch Gutscheine für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio.
  • Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sie sorgen auch im Team für ein Lächeln und gute Laune. Laden Sie Ihre Mitarbeiter zwischendurch einfach mal spontan auf eine Runde Pizza ein, spendieren Sie Eis für alle oder bringen Sie selbstgebackenen Kuchen mit. Zum ersten Arbeitstag oder nach einer längeren Abwesenheit wie einer Elternzeit beweist auch eine hübsche Willkommenskarte mit ein paar netten Worten Ihre Aufmerksamkeit.

 

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst: Schneller zur Betriebsrente

 

Seit August 2022 können Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einfach, schnell und kostensparend ihren Antrag auf Betriebsrente stellen. Bei ihrem Antrag müssen Beschäftigte, die Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes haben, dann nicht mehr den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorlegen. Die Daten werden einfach von der VBL bei der DRV abgerufen. Damit wird die letzte Stufe des gemeinsamen Projekts zwischen VBL und DRV zur Digitalisierung der Datenaustauschverfahren gestartet.

„Die letzten Jahre haben noch einmal eindrucksvoll gezeigt, welches Potential in der Digitalisierung liegt“, sagt Richard Peters, Präsident der VBL. „Schon vor der Pandemie haben die Deutsche Rentenversicherung und die VBL dies erkannt und die Digitalisierung gemeinsamer Prozesse erfolgreich vorangetrieben. Der digitale Datenaustausch ist ein wichtiger Meilenstein.“ Neben der Beschleunigung der einzelnen Vorgänge ermöglichen digitale und moderne Abläufe auch nachhaltigeres und ressourcenschonendes Arbeiten. Ein weiterer Aspekt, der in den strategischen Zielen der VBL einen hohen Stellenwert einnimmt.

 

„Echter Mehrwert für die Versicherten“

 

„Wir haben den Datenaustausch in verschiedenen Verfahren mit der VBL erfolgreich digitalisiert und schaffen, neben den Synergieeffekten auf beiden Seiten, einen echten Mehrwert für die Versicherten“, erklärt Stephan Fasshauer, Direktor bei der DRV Bund. „Durch den Austausch von Daten, die bereits elektronisch vorliegen, gehen wir erste Schritte, um die Ideen des Once-Only-Prinzips Realität werden zu lassen. Eine erneute Übermittlung des Rentenbescheids durch Bürgerinnen und Bürgern ist dann nicht länger erforderlich. Der gesamte Prozess bis zur Gewährung der Betriebsrente kann so beschleunigt werden. Das erleichtert auch unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeit.“

Im Rahmen des neuen Verfahrens erhält die VBL alle erforderlichen Daten für die Rentenberechnung direkt von der DRV. 90.000 Rentenanträge jedes Jahr können so schneller bearbeitet werden. Auch für den Fall, dass die Betriebsrente später noch einmal überprüft werden muss, bekommt die VBL die Daten direkt von der Rentenversicherung. Das macht es auch für die rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner der VBL leichter.

 

Das neue Bürgergeld im Überblick

 

Der Hartz-4-Nachfolger hat die erste parlamentarische Hürde genommen. Welche Regelungen von 2023 an gelten sollen.

 

Millionen Bedürftige in Deutschland sollen mit dem Bürgergeld ab 1. Januar mehr Geld und eine bessere Betreuung erhalten. Das Bundeskabinett gab nun grünes Licht für die zentrale Sozialreform der Ampel-Koalition. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

Das Bürgergeld soll Hartz 4 für die mehr als fünf Millionen Betroffenen in seiner heutigen Form ablösen. Was es bringt:

  • Höhere Regelsätze
  • Der Regelsatz der Grundsicherung soll von 449 auf 502 Euro steigen.
  • Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten 451 Euro.
  • Jugendliche ab 14 bekommen 420 Euro, Kinder von 6 bis 14 Jahre 348 Euro, Unter-6-Jährige 318 Euro.

Normalerweise führt die turnusgemäße Erhöhung der Regelsätze an die Preis- und Lohnentwicklung zu weit geringeren Steigerungen. Um die außergewöhnlich hohe Inflation zu berücksichtigen, wurde der Mechanismus nun verändert – auch künftig sollen die Anpassung die Preisentwicklung folglich zeitnaher und wirksamer widerspiegeln.

 

Sanktionen

 

Wer nicht mit dem Jobcenter kooperiert, soll weniger Sanktionen fürchten müssen. Solche Sanktionen waren bereits im Vorfeld gesetzlich ausgesetzt worden. Nun sollen die Möglichkeiten zur Kürzung der Leistungen in einer sechsmonatigen Vertrauenszeit stark eingeschränkt werden.

  • Zahlungen sollen nur bei versäumten Terminen im Jobcenter gemindert werden können.
  • Bei Pflichtverletzungen hingegen, also etwa der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, soll es im ersten halben Jahr keine Sanktionen mehr geben.
  • Später können bei wiederholten Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
  • Für Rückforderungen soll eine Bagatellgrenze von 50 Euro eingeführt werden.

 

Vermögen

 

In den ersten zwei Jahren des Bürgergeldbezugs sollen Karenzzeiten gelten:

  • Die Kosten für Mietwohnungen oder selbst genutztes Wohneigentum werden unabhängig von der Fläche anerkannt.
  •  Zwei Jahre lang soll man bis zu 60.000 Euro Vermögen haben dürfen, auch wenn man Bürgergeld bezieht.
  • Nach 24 Monaten Bürgergeldbezug sollen Vermögen und Angemessenheit der Wohnung überprüft werden können. Dabei soll mehr Vermögen als bisher unangetastet bleiben.

 

Anreize

 

  • Ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro soll bekommen, wer arbeitslos ist oder als Geringverdienender aufstockende Leistungen bekommt und an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung teilnimmt.
  •  Betroffene können bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung besuchen statt bisher in zwei Jahren.
  •  Für die Teilnahme an Maßnahmen für eine nachhaltige Integration soll ein Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt werden.
  • Der Vorrang von Vermittlung in einen Job vor Weiterbildung wird abgeschafft.
  • Arbeitlose sollen verstärkt Coaching bekommen.

 

Kooperation: Wichtig ist den Koalitionären, dass Jobcenter den Betroffenen „auf Augenhöhe“ begegnen sollen, wie sie es schon in ihrem Koalitionsvertrag geschrieben haben. Am Anfang soll ein Kooperationsplan erarbeitet werden. Was wünscht sich der oder die Arbeitslose für den weiteren Werdegang? Besser als bisher sollen diese Wünsche berücksichtigt werden.

Grünen-Fraktionsvize Audretsch macht noch auf eine andere geplante Neuerung aufmerksam: „Künftig werden alle von den Jobcentern in freundlichen, klaren Sätzen angeschrieben“, sagt er. „Keine komplexen Rechtstexte, keine Rechtsfolgenbelehrungen, die häufig wie Drohungen wahrgenommen werden.“

 

Kritik von Arbeitgeber und Sozialverbänden

 

Angesichts der Inflation und der hohen Energiepreise stand die Höhe des Bürgergelds in der Kritik. „Die Erhöhung um 50 Euro im Monat ist nur ein längst überfälliger Inflationsausgleich, der ein Jahr zu spät kommt“, sagte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele. Nach Darstellung von DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel ist eine stärkere Erhöhung der Regelsätze an der FDP gescheitert: „So behält aber das Bürgergeld den alten Makel des Hartz-4-Systems: Es schützt nicht wirksam vor Armut.“

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger kritisierte die Pläne als „eine arbeitsmarktpolitisch fatale Wegmarke“. „Damit werden keine Brücken ins Arbeitsleben, sondern in das Sozialtransfersystem geschlagen“, sagte Dulger. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt sagte der „Augsburger Allgemeinen“ (Mittwoch): „Der Grundsatz des Forderns und Förderns wird durch das Bürgergeld weiter eingeschränkt.“ Das könne zu zementiertem Leistungsbezug führen.

 

Auslandszeit kann für Rente zählen

 

Arbeitszeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein. Wer zeitweise im Ausland – etwa in anderen EU-Staaten – gearbeitet hat, sollte das beim zuständigen Rentenversicherungsträger angeben.

Für den späteren Rentenanspruch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die Mindestversicherungszeit. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern absolviert wurden, können dafür zusammengerechnet werden – nach europäischem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die ebenfalls Regelungen zur Zusammenrechnung enthalten. Mit dabei sind zum Beispiel Tunesien, die Türkei, die USA und Australien.

 

Freiwilligendienst: Gut für die Rente

 

Engagement für die Gesellschaft belohnt der Staat. Denn mit Bufdi, Wehrdienst, FSJ oder FÖJ entstehen Rentenansprüche ohne eigene Beitragszahlungen.

 

Wer sich beruflich erst orientieren oder einfach ganz praktisch Gutes tun möchte, kann dafür einen Freiwilligendienst nutzen – den Bundesfreiwilligendienst (BFD), das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) oder den freiwilligen Wehrdienst. Solch ein Engagement für die Gesellschaft belohnt der Staat: Denn mit den freiwilligen Diensten entstehen Rentenansprüche, ohne dass eigene Beiträge zu zahlen sind.

Der Bundesfreiwilligendienst – früher als Zivildienst bekannt – ist ein Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, der in der Regel zwischen 6 und 18 Monate dauert. Das Freiwillige Soziale Jahr dauert wie das Freiwillige Ökologische Jahr für gewöhnlich 12 Monate. Der freiwillige Wehrdienst ist ein sechsmonatiger Grundwehrdienst als Probezeit, an den ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst von bis zu 17 Monaten angeschlossen werden kann. Insgesamt sind also bis zu 23 Monate freiwilliger Wehrdienst möglich.

Gemeinsam haben diese Freiwilligendienste, dass sie als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zählen. Wer also den BFD, das FSJ, das FÖJ oder den freiwilligen Wehrdienst absolviert, ist während dieser Zeit in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist ausgeschlossen. Die freiwilligen Dienste wirken sich somit positiv auf das Rentenkonto aus: Denn generell gilt, dass jeder einzelne Beitrag die spätere Rentenhöhe – je nach Beitragshöhe – positiv beeinflusst.

 

Geringfügigkeitsrichtlinien für Minijobs aktualisiert

 

Ab Oktober 2022 kann im Minijob mehr verdient werden. Eine wichtige Hilfe für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien. Darin zu finden sind alle Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. Die neuen Richtlinien können ab sofort kostenlos auf der Website der Minijob-Zentrale heruntergeladen werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aufgrund der anstehenden Änderungen im Bereich der Minijobs überarbeitet. Ab Oktober 2022 gilt für Minijobs eine neue Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass die Verdienstgrenze zukünftig dynamisch ist und sich am Mindestlohn ausrichtet. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Ab Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde.

Aufgrund der neuen Minijob-Regelungen ergeben sich für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einige Änderungen. Einen Überblick über das neue Recht gibt es unter anderem im Blog der Minijob-Zentrale unter „Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten“.