Deutsche Rentenversicherung

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Einrichtung einer internen Meldestelle und Beschreibung des Verfahrens für hinweisgebende Personen

Allgemeines 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt damit die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht um.

Ziel der Richtlinie und des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Personen eine vereinfachte Möglichkeit einzuräumen, um auf Rechts- und Regelverstöße in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen zu können, und die hinweisgebenden Personen vor nachteiliger Behandlung nach Weitergabe solcher Hinweise zu schützen.

Für die vereinfachte Möglichkeit zur Meldung von Rechts- und Regelverstößen sind Firmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die neu bei der DRV Schwaben eingerichtete interne Meldestelle und das nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geforderte Verfahren

  • an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,
  • zum Anwendungsbereich, wann Hinweise nach dem HinSchG möglich sind,
  • zum Umgang mit Hinweisen und
  • zum Schutz der hinweisgebenden Person, sowie der Personen, die von den Hinweisen betroffen sind.

 Unabhängig davon wird es zentrale externe Meldestellen geben, die je nach Verstoß bei unterschiedlichen Bundesbehörden angesiedelt sind (§ 19 f. HinSchG). Erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises sollte grundsätzlich die interne Meldestelle sein. 

Interne Meldestelle 

Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:

  • per E-Mail: hinweisgeberschutz@drv-schwaben.de
  • per Telefon: 0821 500 4011
  • schriftlich per Post mit zwingend folgender Adressierung:

Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Hinweisgeberschutz
Dieselstr. 9
86154 Augsburg 

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die hinweisgebende Person zu schützen. Deshalb ist das oberste Gebot der internen Meldestelle absolute Vertraulichkeit gegenüber

  • der hinweisgebenden Person,
  • dem Inhalt des Hinweises / der Meldung und
  • der Person bzw. den Personen, die von dem Hinweis betroffen ist/sind.

Nur in absoluten Ausnahmefällen - wie zum Beispiel einem Strafverfahren - dürfen Strafverfolgungsbehörden Informationen über die Identität des Hinweisgebers verlangen.

Nach den Vorgaben des Gesetzes muss die interne Meldestelle den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Bei anonymen Hinweisen ist dies nicht möglich.

Eine anonyme Meldung ist zwar zulässig, aber es besteht keine Verpflichtung dieser nachzugehen. Außerdem kann eine sachdienliche Aufklärung oftmals nicht erfolgen, weil Rückfragen nicht möglich sind. 

In welchen Fällen können Hinweise nach dem HinSchG gemeldet werden? 

Gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind u.a. Hinweise zu folgenden Tatbeständen möglich: 

  1. Verstöße, die eine Straftat darstellen
  2. Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient
  3. Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht

Beispielhaft sind folgende Tatbestände zu nennen: 

zu 1.:
Beleidigung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Körperverletzung, Betrug, Korruptionsdelikte, Steuerhinterziehung

zu 2.:
Verstöße aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes

zu 3.:
Verstöße im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz, Vergaberecht sowie zur Verfassungstreue (Stichwort: Reichsbürgertum)

Die meldefähigen Verstöße müssen einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis bzw. zum beruflichen Umfeld haben. 

Wie läuft das Meldeverfahren ab? 

Nach Eingang eines Hinweises bei der internen Meldestelle muss diese gemäß §17 HinSchG

  • der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
  • prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
  • die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,
  • mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und ggfs. um weitere Informationen bitten und
  • angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nachgehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.

Alle eingehenden Meldungen sind gemäß § 11 HinSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.  

Was umfasst den im Gesetz festgeschriebenen Schutz? 

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat auch zum Ziel, die hinweisgebende Person vor Repressalien im Arbeitsleben nach der Meldung eines Hinweises zu schützen. Eine klassische Repressalie wäre eine Kündigung, die allein aufgrund des gegebenen Hinweises ausgesprochen wird.

Im Gegenzug zu der hinweisgebenden Person stehen auch die Personen unter dem Schutz des Gesetzes, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder evtl. Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln. 

Was hat die hinweisgebende Person zu beachten? 

Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus. Wenn man beispielsweise nur gehört hat, dass evtl. ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt.  Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.
Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG strafbar. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.

Informationen zum Umgang mit Daten im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die  

Deutsche Rentenversicherung Schwaben
vertreten durch den Geschäftsführer, Bernd Schön,
Dieselstr. 9
86154 Augsburg

Als zuständiger Datenschutzbeauftragter ist benannt:

Thaddäus Trawinski
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Dieselstr. 9
86154 Augsburg
E-Mail: datenschutz@drv-schwaben.de

 

Bei Fragen zu dieser Information wenden Sie sich bitte an die interne Meldestelle:
per E-Mail an hinweisgeberschutz@drv-schwaben.de oder per Telefon über 0821 500 4011.

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Der Begriff der Verarbeitung umfasst jeglichen Umgang mit den Daten, wie die Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung.

    Die DRV Schwaben ist verpflichtet, Hinweise zu Rechtsverstößen im beruflichen Kontext entgegenzunehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist eine interne Meldestelle eingerichtet worden (DA 2023/36).

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient grundsätzlich der Bearbeitung von Hinweisen zu Rechtsverstößen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz. Hierzu gehören insbesondere die Kontaktaufnahme der internen Meldestelle mit der hinweisgebenden Person, die Untersuchung von gemeldeten Sachverhalten und die Einleitung von Folgemaßnahmen, um Rechtsverstöße zu verfolgen, zu beenden oder weitere bzw. bevorstehende Rechtsverstöße zu verhindern.

    Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt. Der Datenumgang ist für Beschäftigte der DRV Schwaben in der DSGVO, im Bay. Datenschutzgesetz und in §§ 103 ff. BayBG geregelt.

    Speziell für den Umgang mit Daten von Hinweisgebern enthält § 10 HinSchG eine Regelung, die den Datenumgang erlaubt. Diese Erlaubnis bezieht sich auch auf besondere Datenkategorien (z.B. medizinische Daten). Gemäß § 10 HinSchG dürfen auch nichtdienstliche Kontaktdaten bei einer Meldung eines Hinweises an eine interne Meldestelle verarbeitet werden.

    Für die der Verarbeitung personenbezogener Daten weiterer Personen, die im Rahmen eines Hinweises an die interne Meldestelle herangetragen werden, besteht ebenfalls eine Verpflichtung zur Bearbeitung und der damit verbundenen Datenverarbeitung aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetzes.

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der vom Hinweis betroffenen Personen besteht die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 Bu. b) DSGVO nicht, sofern sie voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, sodass bei internen Ermittlungen mit einer Verdunklungsgefahr argumentiert werden kann. Im Laufe der Bearbeitung von Meldungen kann die Informationspflicht für bestimmte Daten allerdings wieder „aufleben“, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Beschäftigungsgebers nicht mehr überwiegt.


  2. Weitergabe personenbezogener Daten der hinweisgebenden Person und weiterer von Hinweisen an die interne Meldestelle betroffenen Personen

    Die DRV Schwaben geht mit den Daten von hinweisgebenden und beschuldigten Personen gleichermaßen sensibel um. Die Daten werden nicht ohne gesetzliche Grundlage oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen weitergegeben.
    Nur nach gewissenhafter Prüfung eines Hinweises wird über die Einleitung von Folgemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entschieden.

    Nach Eingang von personenbezogenen Daten bei der internen Meldestelle verbleiben diese Informationen grundsätzlich dort und werden vertraulich behandelt.

    Im Ausnahmefall darf die Identität der hinweisgebenden Person oder weiterer von Hinweisen betroffenen Personen an Mitarbeiter bekanntgegeben werden, die die Mitarbeiter der internen Meldestelle bei der Ermittlung und Bewertung dieses Hinweises unterstützen.
    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten besteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung hierzu oder eine Anordnung im Rahmen eines anschließenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens besteht. Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen eines Strafverfahrens ebenfalls die Herausgabe personenbezogenen Daten des Hinweisgebers verlangen.
    In diesem Fall werden die betroffenen Personen in der Regel vorab informiert.

    Personenbezogene Daten werden nicht an internationale Organisationen oder in ein Drittland übermittelt.


  3. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

    Das Gesetz gibt der internen Meldestelle auf, den Vorgang und die darin befindlichen Daten drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Eine längere Aufbewahrung kann sich nach der Erforderlichkeit ergeben.
    Für Folgemaßnahmen können andere Löschfristen als für die Vorgänge der internen Meldestelle gemäß HinSchG gelten.


  4. Betroffenenrechte und Beschwerderecht

    Jede betroffene Person hat das Recht auf
    - Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
    - Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
    - Löschung nach Art. 17 DSGVO,
    - Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
    - Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
    - Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.

    Diese Rechte sind aufgrund des besonderen Verfahrens der internen Meldestelle und des Zweckes des HinSchG eingeschränkt. So bestehen nach dem HinSchG feste Löschfristen bezüglich des Hinweises und der darin enthaltenen Daten. Auch bleibt die Identität der hinweisgebenden Person als Quelle der erhobenen Daten vertraulich.
    Nach Löschung der Daten ist eine Auskunft zu dem gelöschten Vorgang nicht mehr möglich.

    Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein eingegangener Hinweis nicht unter den Schutz des Gesetzes fällt und auch keine andere gesetzliche Einschränkung besteht, entfallen die Beschränkungen der Informationsrechte der betroffenen Personen.

    Die betroffenen Personen haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO einzulegen. Sollte ein entsprechender Widerspruch einleget werden, werden die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es können schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden, die den Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

    Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

    Postanschrift:
    Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
    Postfach 22 12 19
    80502 München

    oder per Onlineformular: www.datenschutz-bayern.de
  5. Pflicht der hinweisgebenden Person zur Bereitstellung der Daten

    Die hinweisgebende Person ist nicht verpflichtet, bei einer Meldung Ihre personenbezogenen Daten anzugeben. Allerdings kann Hinweisen ohne jede Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nicht immer vollumfänglich nachgegangen werden, da Nachfragen zum gemeldeten Sachverhalt nicht möglich sind. Ebenso kann weder der Eingang eines Hinweises bestätigt noch eine Meldung zum Sachstand der Bearbeitung abgegeben werden.

    Interne Meldestelle nach dem
    Hinweisgeberschutzgesetz