Deutsche Rentenversicherung

Die Knappschaftsausgleichsleistung

Die Knappschaftsausgleichleistung – begleitet den historischen Umbruch im Bergbau.

Seit Jahrzehnten sind vor allem ältere Bergleute von der schwierigen Arbeitsmarktsituation betroffen. Da sie ihre Kenntnisse in kaum einem anderen Beruf nutzen können, wurde bereits 1963 die sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) eingeführt. Die Bergleute, die ohne eigenes Verschulden durch strukturell bedingte Stilllegungsmaßnahmen im Bergbau ihre Arbeit verloren hatten, sollten jetzt nicht zu Dauerarbeitslosen werden.

Wie erhalte ich die KAL?

Um die KAL zu erhalten, müssen Sie Ihre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres beenden und einen Antrag stellen. Die KAL wird bis zum Wechsel in eine andere Rente, maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können - gezahlt.

Diese Voraussetzungen müssen Sie noch erfüllen

Sie können eine KAL bekommen, wenn Sie eine der beiden folgenden Mindestversicherungszeiten (werden Wartezeit genannt) erfüllen.

Entweder haben Sie

  • eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren mit Arbeiten unter Tage zurückgelegt

oder Sie haben

  • eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung und
  • eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt und
  • die zuletzt unter Tage ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.

Außerdem müssen Sie unverschuldet gekündigt worden sein (zum Beispiel wegen Betriebseinschränkung, Entlassung wegen Stilllegung, Zusammenlegung von Betrieben oder anderen Rationalisierungsmaßnahmen).

Wie viel darf ich hinzuverdienen?

Sie können die KAL nicht als „Teilrente“ bekommen. Daher können Sie eine Beschäftigung neben der KAL nur in geringem Umfang außerhalb des Bergbaus ausüben. Die Hinzuverdienstgrenze ist die gleiche wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie orientiert sich an der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung und wird jedes Kalenderjahr angepasst. Für 2023 ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro. Sie müssen beachten, dass bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die KAL komplett entfällt.

Wir informieren Sie gern!
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