Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Einkommensanrechnung

Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Hinterbliebenenrenten, wenn weiteres Einkommen bezogen wird.

Anzurechnen sind 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden pauschalisierten Nettoeinkommens. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschale Prozentsätze.

Beispiel zur Einkommensanrechnung für eine Witwenrente für die alten Bundesländer für die Zeit ab 1.7.2023:

Petra T. erhält eine monatliche Witwenrente von 400 Euro. Sie verdient monatlich brutto 1.700 Euro. Die Rentenversicherung zieht von den 1.700 Euro pauschal 40 Prozent, also 680 Euro, ab. Das ergibt einen rechnerischen Nettoverdienst von 1.020 Euro. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 992,64 Euro verbleiben 27,36 Euro. Von diesem Übersteigungsbetrag sind wiederum 40 Prozent, also 10,94 Euro, von den 400 Euro Witwenrente abzuziehen.

Es verbleiben Petra T. also brutto 389,06 Euro an monatlicher Witwenrente.

Einstrahlung

Diese Regelung besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegt, wenn er nur vorübergehend aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wird.

Einzugsstelle

Die Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Mitglied sind, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. Die Höhe der Entgeltpunkte ergibt sich unter anderem aus dem Verhältnis des Einkommens des Versicherten mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten.

Beispiel zur Berechnung von Entgeltpunkten für 2017

  • Verdienst 76.200 Euro (BBG 2017) dividiert durch 37.103 Euro (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2017) ergibt 2,05 Entgeltpunkte
  • Verdienst 37.103 Euro (vorläufiger Durchschnittsverdienst 2017) dividiert durch 37.103 Euro ergibt genau einen Entgeltpunkt
  • Verdienst 18.551,50 Euro (halber vorläufiger Durchschnittsverdienst 2017) dividiert durch 37.103 Euro ergibt 0,5 Entgeltpunkte

Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind Bestandteil der persönlichen Entgeltpunkte jedes Versicherten.

Entgeltvorausbescheinigung

Um dem Antragsteller einen nahtlosen Übergang von der Beschäftigung zur Altersrente zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber für längstens drei Monate vor Beginn der Rente die voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienste bescheinigen.

Entsendung

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort zu arbeiten und diese Beschäftigung von vornherein zeitlich befristet ist.

Entwöhnungsbehandlung

Die Entwöhnungsbehandlung ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die der Rentenversicherungsträger für Anspruchsberechtigte ambulant oder stationär erbringt, wenn Abhängigkeit, vorliegt; das heißt:

  • Unfähigkeit zur Abstinenz,
  • Verlust der Selbstkontrolle oder
  • periodisches Auftreten beider Symptome.

Ziele der Entwöhnung sind:

  • Abstinenz zu erreichen und zu erhalten,
  • körperliche und seelische Störungen weitgehend zu beheben oder auszugleichen,
  • die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft möglichst dauerhaft zu erhalten beziehungsweise zu erreichen.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte daran gehindert war, Beiträge zu zahlen, zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR. Ersatzzeiten zählen für die Wartezeit und die Rentenberechnung berücksichtigt.

Erstattungsanspruch

Entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.

Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen.

Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Teil einer Rente. Bis zum 31.12.2004 wurden Renten , soweit sie nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen (wie Riester-Rente oder Entgeltumwandlung) beruhten, nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Bei Erwerbsminderungsrenten richtet sich die Höhe nach der Dauer des Rentenbezugs.

Die steuerrechtlichen Vorschriften setzen hierfür (abhängig vom Lebensalter des Rentners) bei Rentenbeginn feste Prozent-Sätze an, die zum 1.1.2005 neu festgelegt wurden.

Alter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent der Rente (§ 22 EStG neue Fassung)
5030
5526
6022
6122
6221
6320
6419
6518

Auch nach dem Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung seit 2005 gibt es weiterhin Altersbezüge, die zumindest teilweise nach dem Ertragsanteil besteuert werden. Dies ist in der Regel für solche Renten oder Rentenbestandteile der Fall, die auf bereits versteuerten Beiträgen beruhen.

Erwerbseinkommen

Der Begriff des Erwerbseinkommens wird als Oberbegriff für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen verwendet. Das Erwerbseinkommen kann Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder auf die Rentenhöhe haben (§§ 34, 96a, 97 SGB VI). Im Rehabilitationsrecht wird gleichzeitig bezogenes Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld angerechnet (§ 52 SGB IX).

Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Bei voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente vorliegen.

Versicherte, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie keine Telzeitbeschäftigung finden können und deshalb arbeitslos sind.

Für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, bleibt die Berufsunfähigkeit als möglicher Leistungsfall erhalten. Das heißt, sie genießen weiterhin Berufsschutz und können nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Gegebenenfalls erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen, das 400 Euro übersteigt.

Seit dem 1. Januar 2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern nur noch wegen Erwerbsminderung entstehen.

Erziehungsrente

Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann bestehen, wenn

  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.

Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.

Rente für Hinterbliebene

Europarecht

Mit dem Begriff „Europarecht“ werden die auf europäischer Ebene erlassenen Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit bezeichnet, die die verschiedenen nationalen Rentensysteme der Mitgliedstaaten aufeinander abstimmen. Seit dem 1.5.2010 koordinieren die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Die bis 30.4.2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr.  1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1.5.2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Die neuen Verordnungen galten ab diesem Zeitpunkt allerdings nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten. Die Anwendung der neuen Verordnungen für die Schweiz erfolgte ab dem 1.4.2012 und für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) ab dem 1.6.2012.

Das Europarecht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist anzuwenden auf:

  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und deren Hinterbliebene
  • Staatenlose und Flüchtlinge und deren Hinterbliebene, die im Gebiet eines EU-/EWR-Mitgliedstaats beziehungsweise der Schweiz wohnen
  • Schweizer Bürger im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz und deren Hinterbliebene
  • Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) im Rahmen des EWR-Abkommens und deren Hinterbliebene.

Darüber hinaus gilt seit dem 1.1.2011 die neue Drittstaatsverordnung (EU) Nummer 1231/2010. Durch sie wird der Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und Nummer 987/2009 auch auf Personen ausgedehnt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben (sogenannte Drittstaatsangehörige).

Voraussetzung ist, dass die Person rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert war oder bei einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, mindestens in mehr als einem Mitgliedstaat Versicherungszeiten hat. Bei Beteiligung Großbritanniens und Dänemarks gelten für Drittstaatsangehörige Besonderheiten.

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