Deutsche Rentenversicherung

Glossar

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Zugangsfaktor

Mit dem Zugangsfaktor wird berücksichtigt, ob das gesetzlich festgelegte Rentenalter bei Rentenbeginn erreicht ist.

Der Zugangsfaktor beträgt dann grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.

Mit dem Zugangsfaktor sind die ermittelten Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind persönliche Entgeltpunkte.

Zurechnungszeit

Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten (§ 253a SGB VI). Die Zurechnungszeit wird auch bei Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor der Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten und bei Hinterbliebenenrenten in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt. Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert (§§ 59, 253a SGB VI).

Zusatzversorgung

Neben der allgemeinen Sozialversicherung und den Sonderversorgungssystemen gab es Zusatzversorgungssysteme in der ehemaligen DDR, zum Beispiel die Altersversorgung der Intelligenz. Die Berechtigten erhielten neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ergänzende Leistungen aus der Zusatzversorgung. Sie sind am ehesten mit der betrieblichen Altersversorgung in den alten Bundesländern vergleichbar. Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ist keine Zusatzversorgung, sondern Bestandteil der allgemeinen Sozialversicherung der DDR.

Die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorungssystemen sind grundsätzlich 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.

Die Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sind bei der Rentenberechnung mit dem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sich ergibt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Über diesen zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst erteilt die Deutsche Rentenversicherung als Zusatzversorgungsträger einen entsprechenden Bescheid.

So erreichen Sie den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund:

zusatzversorgung@drv-bund.de

Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Dezernat 4979

  • 10898 Berlin
    Bundesland: Berlin

  • Fax: 030 865 79-61179

Zuschlag

Wer seine Regelaltersrente, obwohl er die Voraussetzungen erfüllte, erst Monate nach Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag. Dieser beträgt 0,5 Prozent pro Monat nicht in Anspruch genommener Rente.

Zuständigkeit

Seit dem 1. Januar 2005 haben sich die Zuständigkeiten in der Deutschen Rentenversicherung geändert.

Für Leistungen zur Teilhabe ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Träger zuständig, der das Versicherungskonto führt. Für Leistungen zur Teilhabe wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles, ist die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig, für Leistungen aufgrund einer anerkannten Wehrdienst- oder Bundesfreiwilligendienstbeschädigung die Kriegsopferversorgung (Versorgungsämter, Landesversorgungsämter).

Rentenanträge sind bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen, zu dem der letzte Beitrag vor der Rentenantragstellung entrichtet wurde.

Rentenanträge für Versicherte, die aufgrund ihrer Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zur Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder der Knappschaft entrichtet haben, werden durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bearbeitet. Dabei ist es unerheblich, wann die Beiträge entrichtet wurden.

Zuzahlung

Versicherte oder Rentner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag dieser Leistung zehn Euro. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich, wenn die Zuzahlung sie unzumutbar belasten würde.

Die Zuzahlung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht.

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