Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Rechtsbehelf / Rechtsmittel

Unter dem Rechtsmittel versteht man die Möglichkeit, den Bescheid einer Behörde objektiv prüfen zu lassen. Die gebräuchlichsten Rechtsmittel in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • als Rechtsbehelf der Widerspruch, über den die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidet
  • die Klage beim Sozialgericht,
  • die Berufung beim Landessozialgericht und
  • die Revision beim Bundessozialgericht.

Widerspruch, Klage und Berufung sind kostenfrei. Man kann sich selbst vertreten. Vor dem Bundessozialgericht besteht allerdings Anwaltszwang. Es ist auch möglich, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zu erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle anderen Rechtsinstanzen ausgeschöpft worden sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung erläutert, wie Sie sich gegen einen Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung wehren können. Darin steht auch, welche Frist (zum Beispiel ein Monat) und welche Form (zum Beispiel schriftlich) einzuhalten ist.

Rechtskraft

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wird der Bescheid für den Empfänger bindend (oder rechtskräftig). Dann können der Inhalt beziehungsweise die Folgen des Bescheides nur unter ganz bestimmten, erschwerten Bedingungen geändert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bescheid offensichtlich falsch ist oder der Berechtigte neue Unterlagen vorlegt, die eine andere rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Regelaltersrente

Versicherte erhalten die Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Die Regelaltersgrenze haben vor 1947 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Wer in der Zeit zwischen 1947 und 1963 geboren ist, für den wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 angehoben.

Bei rechtzeitigem Antrag beginnt die Regelaltersrente mit dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 99 SGB VI).

Nimmt jemand die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Erreichen der Altersgrenze nicht in Anspruch, erhält er später einen Zuschlag und damit eine höhere Rente.

Rentenarten und Leistungen

Regelbeitrag

Der Regelbeitrag für Selbstständige beträgt derzeit monatlich:

  • in den alten Bundesländer 657,51 Euro und
  • in den neuen Bundesländern 644,49 Euro.

Er wird ermittelt, indem die jeweilige Bezugsgröße mit dem Beitragssatz vervielfältigt wird. Die Bezugsgröße entspricht etwa dem durchschnittlichen Einkommen in Deutschland.

Rehabilitation

Unter Rehabilitation versteht man in der Rentenversicherung die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit. Dazu erbringt die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen.

In der Rentenversicherung gibt es den Grundsatz: "Reha vor Rente". Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger zunächst immer prüft, ob durch eine Rehabilitation die Leistungsfähigkeit der Versicherten voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Ist das nicht möglich, bewilligt er gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente.

Grundlagen der Rehabilitation

Rehabilitationsberater

Rehabilitationsberaterinnen und Rehabilitationsberater sind von der Deutschen Rentenversicherung eingesetzte Fachkräfte, die Versicherte kostenlos - vor allem in Fragen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - beraten. Sie halten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und in den Rehabilitationseinrichtungen (zum Beispiel Berufsförderungswerke oder Kliniken) Sprechtage ab.

Renten-Service

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihre Renten, Rentenabfindungen und Beitragserstattungen durch den Renten-Service der Deutschen Post aus.

Zunächst war bei der Einführung der Sozialversicherung nur die Post mit ihrer flächendeckenden Präsenz in der Lage, bis in den letzten Winkel unseres Landes Renten auszuzahlen. Bis heute ist die Post mit vielen zentralen Funktionen ein wichtiger Partner im Sozialbereich geblieben.

Deshalb ist der Renten-Service der richtige Ansprechpartner der Rentenempfänger für alle Mitteilungen zur Änderung von Anschriften oder Kontoverbindungen beziehungsweise Sterbemeldungen und Anträgen auf Witwen-/Witwerrenten-Vorschüsse (Sterbevierteljahr).

Rentenabfindung

Mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentner kann eine Abfindung erhalten, die das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde beziehungsweise der Lebenspartnerschaftsurkunde.

Bei kleinen Witwen- oder Witwerrenten ist die Abfindungshöhe für Todesfälle ab 1. Januar 2002 an den gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug von maximal 24 Kalendermonaten angepasst. Haben Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner zum Beispiel für 14 Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wird damit die Abfindung auch nur noch in Höhe des zehnfachen Monatsbetrages der abzufindenen Rente geleistet, denn es wären ohne die Wiederheirat auch nur noch zehn Monate Witwen- oder Witwenrente gezahlt worden.

Eine Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Rentenabschlag

Als Abschläge bezeichnet man die Minderungen in der Rentenhöhe, die sich ergeben können, wenn Altersrenten vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens insgesamt 14,4 Prozent.

Welche Renten Sie vorzeitig beziehen können und wie hoch Ihre Abschläge ausfallen, ermitteln Sie unkompliziert mit unserem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner.

Rentenanpassung

Um die Rentner an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung zu beteiligen, werden die Renten in regelmäßigen, jährlichen Abständen angepasst, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt.
Dies geschieht, indem die Rente mit dem dann gültigen aktuellen Rentenwert neu ermittelt wird.

Die Renten folgen dabei grundsätzlich der Bruttolohnentwicklung. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli eines Jahres.

Rentenarten

Informationen zu den einzelnen Rentenarten erhalten Sie unter Rentenarten und Leistungen.

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor ist ein festgelegter Faktor für die Rentenberechnung und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

  1. Renten wegen Alters 1,0
  2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
  3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  4. Rente wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
  5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
  6. Erziehungsrenten 1,0
  7. kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0 anschließend 0,25
  8. großen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0 anschließend 0,6 beziehungsweise 0,55
  9. Halbwaisenrenten 0,1
  10. Vollwaisenrenten 0,2

Rentenauskunft

Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte alle drei Jahre eine persönliche Rentenauskunft. Sie enthält eine Übersicht aller gespeicherten Versicherungszeiten und Angaben der bisher zu erwartenden Rentenhöhe. Sie können auch Auskunft über die Höhe einer Erwerbsminderungsrente erhalten.

Weitere Auskunftsmöglichkeiten bestehen vor dem 55. Lebensjahr im Zusammenhang mit geplanten Beitragszahlungen, zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten oder bei einem vorgesehenen Versorgungsausgleich.

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Rentenausweis

Mit dem Rentenausweis im Scheckkartenformat können Sie den Status als Rentenbezieher nachweisen. Auf dem Ausweis sind Ihr Name und Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Rentenversicherungsnummer eingetragen.

Seit Juli 2020 erhalten Sie den Rentenausweis mit dem Begrüßungsschreiben. Das Begrüßungsschreiben verschickt der Renten Service der Deutschen Post AG, der auch die Auszahlung Ihrer Rente vornimmt. Im Begrüßungsschreiben werden ihnen das Zahlzeichen Ihrer Rente und der zuständige Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Gleichzeitig stellt sich der Renten Service als Ansprechpartner für alle Änderungen Ihrer Kontoverbindung oder Ihrer Anschrift vor. Der Versand eines Papierausweises, der bislang aus dem Rentenbescheid ausgeschnitten werden musste, entfällt.

Als Rentnerin oder Rentner erhalten Sie in vielen Fällen Vergünstigungen, beispielsweise bei kulturellen Veranstaltungen wie im Theater, im Kino und auch im öffentlichen Nahverkehr. Mittlerweile gibt es auch vermehrt Rabatte in Geschäften oder in Restaurants. Dabei wird in vielen Fällen ein Nachweis über Ihren Status als Rentner verlangt, den Sie mit Ihrem Rentenausweis belegen können.

Wenn Sie Ihren Rentenausweis verloren haben oder er beschädigt ist, können Sie einen Ersatzrentenausweis über das Online-Angebot des Renten Service der Deutschen Post AG www.rentenservice.de/ersatzrentenausweis anfordern.

Rentenbeginn

Versichertenrenten beginnen von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag nach Ablauf von drei Monaten, und somit verspätet gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden grundsätzlich als befristete Renten gewährt. Diese beginnen grundsätzlich frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Besteht ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, können diese Renten auch vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden, wenn entweder die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Hinterbliebenenrenten, das sind Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, werden vom Todestag des verstorbenen Versicherten an geleistet, wenn dieser noch keine Rente bezogen hat. War er schon Rentner, beginnt die Hinterbliebenenrente erst im Folgemonat des Todes. Die Rente wird längstens für zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Rentenberater

Rentenberater sind Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erlaubnis erteilt der Amts- oder Landgerichtspräsident nach Prüfung der persönlichen Eignung und Sachkunde. Die Beratung durch einen Rentenberater ist gebührenpflichtig im Gegensatz zu den Beratungen in den Auskunfts- und Beratungsstellen oder bei den Versichertenältesten oderVersichertenberatern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenbescheid

Mit dem Rentenbescheid (Verwaltungsakt) werden Rentenart, Rentenbeginn, Rentenhöhe und gegebenenfalls Rentendauer festgestellt. Der Berechtigte kann den Bescheid mit dem Widerspruch anfechten.

Rentenformel

Die Rentenformel bestimmt die Höhe der Monatsrente. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden.

Renteninformation

Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über den aktuellen Stand ihres Rentenversicherungskontos, zeigt bisher erworbene Rentenansprüche und gibt eine Hochrechnung über die Höhe der voraussichtlichen Rente.
Grundsätzlich erhalten Versicherte ab dem 27. Lebensjahr diese Serviceleistung von der Rentenversicherung jährlich. Anhand dieser Information können sie so besser abschätzen, ob und inwieweit ein persönlicher Bedarf einer zusätzlichen Altersvorsorge besteht.

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Rentenrechtliche Zeiten

Der Begriff "rentenrechtliche Zeiten" fasst alle Zeiten zusammen, die sich auf den Rentenanspruch (Erfüllung von Wartezeiten und besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) und die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören:

Beitragszeiten

beitragsfreie Zeiten

Berücksichtigungszeiten

Rentensteuer

Mit der Neuregelung zur Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz wird die unterschiedliche steuerliche Belastung von Renten und Beamtenpensionen langfristig beseitigt. Die Renten werden auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt: Die Rentenbeiträge können künftig voll vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Dafür muss die spätere Rente als Einkommen voll versteuert werden. Die Umstellung dauert Jahrzehnte. Neben dem weiterhin steuerfreien Arbeitgeberanteil können die Arbeitnehmer auch bestimmte prozentuale Anteile von ihrem eigenen Beitragsanteil steuerlich absetzen. Dieser Prozentsatz steigt in jährlichen Stufen bis 2025 auf 100 Prozent.

Rentner, die seit 2012 neu Rente beziehen, müssen 64 Prozent ihrer Rente mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Dieser Anteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang stufenweise, bis er 2040 dann 100 Prozent erreicht. Wegen der Freibeträge werden viele Rentner jedoch auch weiterhin keine Steuern zahlen. Von Steuerzahlungen betroffen sind häufig nur diejenigen Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch über Zusatzeinkünfte verfügen (Betriebsrenten, Zinsen, Mieteinnahmen zum Beispiel).

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten vor finanziellen Einbußen durch Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene.

Unsere Aufgaben sind:

  • Leistungen zur Rehabilitation
  • Zahlen von Renten und Zusatzleistungen
  • Zahlen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
  • Aufklären und Beraten der Versicherten, Rentner und Arbeitgeber
  • Information der Allgemeinheit

Rentenzuschlag

Der Rentenzuschlag diente dem Schutz der nach dem Recht des Beitrittsgebietes bis zum 31. Dezember1991 erworbenen Rentenansprüche bei einem Rentenbeginn vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 (§ 319 a SGB VI).

Der Rentenzuschlag war zu zahlen, wenn die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rente zum 31. Dezember 1991 höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente war. Der Rentenzuschlag war dann der Differenzbetrag.

Der Rentenzuschlag wurde in unveränderter Höhe bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt, seither wird er bei jeder Rentenanpassung vermindert. Der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

Vom Rentenzuschlag ist der Übergangszuschlag zu unterscheiden.

Bei Renten, die bereits vor 1992 begonnen haben, wurde gegebenenfalls ein Auffüllbetrag gewährt.

Revision

Mit der Revision wird ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht eingeleitet. Dieses Verfahren ist für Sie als Versicherte oder Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen. Die Revision muss schriftlich durch einen Prozessbevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt, eingelegt werden und eine Begründung beinhalten.

Das Bundessozialgericht in Kassel überprüft den Streitfall ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten. In einer Verhandlung entscheidet das Bundessozialgericht in der Regel durch Urteil. Dabei wird auch darüber entschieden, ob der Rentenversicherungsträger die Kosten, die Ihnen zum Beispiel durch den Anwalt entstanden sind, erstatten muss.

Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ist das Sozialgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen; ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.

Riester-Rente

Ein Kernstück der Rentenreform 2001 ist der Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente). Die Förderung wird in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug ausgezahlt

Rürup-Rente

Die Beiträge zur Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) werden steuerlich so behandelt wie die Beiträge zu den übrigen Systemen der Basisversorgung (Gesetzliche Rentenversicherung, Landwirtschaftliche Alterskassen, Berufsständische Versorgungswerke). Damit kann die Rürup-Rente vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige interessant sein. Wie bei der gesetzlichen Rente sind die Verträge nicht beleihbar, veräußerbar oder übertragbar. Sie werden frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlungen sind entsprechend der Stufenregelung für den Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung steuerpflichtig. Rürup-Renten sind nicht von Hartz IV betroffen. Die Ansparungen gelten im Fall von Arbeitslosigkeit nicht als verwertbares Vermögen.

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