Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Vergleichsbewertung

Die Vergleichsbewertung unterscheidet sich von der Grundbewertung dadurch, dass nur vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt werden, also nur Monate, die nicht zugleich mit einer beitragsfreien Zeit zusammentreffen. Der Gesamtleistungswert ergibt sich, indem die Summe der Entgeltpunkte aus vollwertigen Beiträgen durch die Zahl der belegungsfähigen Kalendermonate geteilt wird. Hierbei finden beitragsgeminderte Kalendermonate aus der Grundbewertung keine Berücksichtigung. Der höhere Wert aus Grund- oder Vergleichsbewertung ist für alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der maßgebliche Gesamtleistungswert.

Verjährung

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährungsfrist verlängert sich (wird gehemmt), wenn ein Rentenantrag gestellt oder ein Widerspruch eingelegt wird.

Verrechnung

Sozialleistungsträger können untereinander Ansprüche eines Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen ihn verrechnen. Das ist möglich, wenn eine Aufrechnung zulässig ist.

Aufrechnung

Versicherte

Versicherte sind Personen, die Beiträge gezahlt haben, für die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich übertragen oder begründet wurden.

Versichertenälteste und Versichertenberater

Versichertenälteste und Versichertenberater sind ehrenamtliche Berater der Deutschen Rentenversicherung. Sie erteilen kostenlos Rat und Auskunft in allen Fragen der Rentenversicherung, nehmen Anträge auf und sind behilflich dabei, Unterlagen zu beschaffen. Die Versichertenältesten und Versichertenberater gehen auf die Selbstverwaltung zurück.

Versicherungsamt

Die Versicherungsämter sind Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen, die insbesondere über die Sozialversicherung Auskunft geben und Anträge entgegennehmen.

Versicherungsfreiheit

Von der Versicherung ausgenommen, also versicherungsfrei, sind Arbeitnehmer, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind. Sie sind entweder von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht freigestellt (zum Beispiel Beamte) oder können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungskarte.

In der Versicherungskarte wurden vor der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung Beschäftigungszeiten und Verdienste eingetragen. Die Versicherungskarte wurde in der Regel nach zwei Jahren (bei Beitragsmarken) oder nach drei Jahren (bei Entgelteintragungen) durch eine öffentliche Stelle (zum Beispiel Krankenkasse) aufgerechnet und zum Rentenversicherungsträger geschickt. Als Nachweis der Karteninhalte erhielt der Versicherte eine so genannte Aufrechnungsbescheinigung. Seit 1973 werden die Entgelte maschinell übermittelt.

Versicherungskonto

Hier werden die Daten eines Versicherten unter seiner Versicherungsnummer gespeichert, die für eine Leistung aus der Rentenversicherung (zum Beispiel Rente) von Bedeutung sind. Das Versicherungskonto ist quasi eine Buchführung über das Versicherungsleben.

Versicherungsnummer (VSNR)

Die Versicherungsnummer wird für jeden Versicherten individuell ermittelt.

Beispiel für eine Versicherungsnummer: 65 170839 J 08 8

Sie setzt sich zusammen aus:

  • der Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers: hier 65
  • dem Geburtsdatum des Versicherten: hier 170839; Versicherter ist am 17. August 1939 geboren
  • dem Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens: hier J
  • der Seriennummer (0-49 für männliche und 50-99 für weibliche Versicherte): hier 08; es handelt sich also um einen männlichen Versicherten
  • der Prüfziffer: hier 8; diese wird vom System automatisch vergeben

Versicherungsnummernachweis (Sozialversicherungsausweis)

Seit 01. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den Sozialversicherungsausweis. Der neue Ausweis enthält – wie bisher der SV-Ausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:

Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.

Mit der Änderung ist es nun außerdem möglich, mehrere Versicherungsnummernachweise zu besitzen. Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.

Beschäftigte sind außerdem nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Hintergrund hierfür ist der automatisierte Abruf der Versicherungsnummer seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Muster eines Versicherungsnummernachweises

Muster eines Versicherungsnummernachweises

Versicherungspflicht

Versicherungspflicht ist die gesetzlich angeordnete Versicherung des Einzelnen (Pflichtversicherung).
Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie gegen Entgelt oder als Auszubildende beschäftigt werden. Selbstständige sind entweder kraft Gesetzes (zum Beispiel Lehrer) oder auf Antrag (zum Beispiel Ärzte, Einzelhändler) versicherungspflichtig. Selbstständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Auch Mütter oder Väter, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sind kraft Gesetzes pflichtversichert.

Versicherungsunterlagen

Versicherungsunterlagen sind zum Beispiel Aufrechnungsbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise, Zeugenerklärungen, Zeugnisse, Arbeitsbücher, Wehrdienstbescheinigungen, Lehrbriefe, Entgelt- und Arbeitsbescheinigungen. Diese Unterlagen sollte man sorgfältig aufbewahren, da sie als Nachweise für rentenrechtliche Zeiten wichtig sein können.

Versicherungsverlauf

Der Versicherungsverlauf ist eine Zusammenstellung aller Zeiten, die für die Rentengewährung von Bedeutung sind. Der Versicherungsverlauf stellt alle Daten in zeitlicher Reihenfolge dar. Der Versicherte kann seinen Versicherungverlauf jederzeit abrufen.

Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung

Ist einem Versicherungsverlauf ein Antrag auf Kontenklärung beigefügt, bestehen in der Regel Lücken im Versicherungskonto oder Unstimmigkeiten. Daher empfiehlt es sich, den Antrag zeitnah auszufüllen, um das Rentenkonto zu vervollständigen.

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden - im Rahmen des Scheidungsverfahrens - Renten- und Versorgungsanwartschaften aufgeteilt, die während der Ehezeit erworben wurden. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Renten- oder Versorgungsansprüchen. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die Rentenversicherung setzt die Entscheidung dann um.

Rente und Scheidung

Vertragsloses Ausland

Länder, mit denen keine Verbindung durch Europarecht oder Abkommensrecht besteht.

Vertrauensschutz

Soweit durch neue Gesetze oder Rechtsprechung Änderungen zu Ungunsten rentennaher Jahrgänge oder für Rentner erfolgen, wird meistens Vertrauensschutz gewährt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kürzungen in der Rentenberechnung schrittweise erfolgen. Der Vertrauensschutz richtet sich entweder nach Stichtagen, nach einem bestimmten Rentenbeginn oder dem Geburtsjahrgang der Rentenberechtigten. Bereits bewilligte Renten können durch nachträgliche Änderungen des Rentenrechts grundsätzlich nicht niedriger werden.

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist ein Organ der Selbstverwaltung. Sie ist das Parlament des Rentenversicherungsträgers und setzt sich je zur Hälfte aus Versicherten und Rentnern einerseits und Arbeitgebervertretern andererseits zusammen. Aufgaben: Die Vertreterversammlung beschließt unter anderem die Satzung, stellt den Etat fest und nimmt die Jahresrechnung ab.

Verwaltungsakt

Als Verwaltungsakt werden Verfügungen und Entscheidungen bezeichnet, die eine Behörde im Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Typische Verwaltungsakte sind die Bescheide (zum Beispiel Rentenbescheid der Rentenversicherungsträger).

Verzicht

Man kann auf Sozialleistungsansprüche verzichten, also auch auf Renten. Diesen Verzicht kann man schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklären. Er kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Verzicht ist unwirksam, wenn dadurch Leistungsträger oder Personen belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Verzinsung

Dauert die Bearbeitung eines vollständigen Antrages auf Geldleistungen (zum Beispiel Rentenantrag) länger als sechs Monate, sind die fälligen Geldbeträge mit vier Prozent vom Rentenversicherungsträger zu verzinsen.

Vollrente

Die Vollrente ist die gesamte Altersrente, im Gegensatz zur Teilrente.

Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Vollwertige Beitragszeiten

Liegen in einem Kalendermonat ausschließlich Beitragszeiten, handelt es sich um vollwertige Beitragszeiten. Sind in einem Kalendermonat neben einer Beitragszeit noch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder die Zurechnungszeit vorhanden, ist dieser Monat wegen des wahrscheinlich geringeren Beitrags beitragsgemindert.

Die Vergleichsbewertung stellt sichert, dass die günstigere Bewertung als Beitragszeit oder als Anrechnungs-, Ersatz- oder Zurechnungszeit erfolgt.

Vorgelagerte Besteuerung

Bei der vorgelagerten Besteuerung wird die Steuer von den Beiträgen erhoben beziehungsweise die Beiträge werden aus versteuertem Einkommen geleistet.

Renten, die auf vorgelagert besteuerten Beiträgen beruhen, sind in der Regel steuerfrei. Dies gilt zumindest insoweit, als es sich um den Rückfluss dieser bereits versteuerten Beiträge handelt. Das Konzept der Ertagsanteilsbesteuerung ist ein Beispiel für die vorgelagerte Besteuerung.

Ertragsanteil

Vorruhestandsgeld

Das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand regelt, wann Vorruhestandsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden kann. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung der Rentenversicherung.

Vorschuss

Benötigt der Rentenversicherungsträger bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes voraussichtlich längere Zeit, kann ein Vorschuss auf die Rente gezahlt werden. Wenn der Berechtigte dies beantragt, ist der Vorschuss zwingend zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach den bereits vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf.

Vorstand

Die Vertreterversammmlung wählt den Vorstand. Er setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und Rentner und der Arbeitgeber zusammen. Er hat unter anderem die Aufgaben, den Rentenversicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand bestimmt auch die Richtlinien für die Arbeit des Rentenversicherungsträgers und stellt den Haushalts- und Stellenplan auf. Er prüft die Jahresrechnung und entscheidet zum Beispiel, wie das Vermögen anzulegen ist.

Vorübergehender Aufenthalt

Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist; der gewöhnliche Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Rentner sich im Winter für einige Monate außerhalb Deutschlands aufhält oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert. Wer sich nur vorübergehend im Ausland aufhält, bekommt für diese Zeit Leistungen wie beim gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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