Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Gebärdensprache

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, sich zur Verständigung bei Behörden der Gebärdensprache zu bedienen. Im Verwaltungsverfahren ist die Amtssprache deutsch. Ist hierzu ein Gebärdensprachdolmetscher oder ein entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter der Sozialverwaltung erforderlich, trägt die Behörde etwa anfallende Kosten.

Generationenvertrag

Keiner hat ihn eigenhändig unterzeichnet und dennoch gilt er für uns alle: der Generationenvertrag. Die Jüngeren zahlen ihre Beiträge in die Rentenversicherung ein, wovon die Renten der heute Älteren ausbezahlt werden.

So stützt und unterstützt die Generation, die im Berufsleben steht, die Generation, die sich im Ruhestand befindet. Die Weiterentwicklung und Anpassung des Generationenvertrages an die demografische und wirtschaftliche Entwicklung wird laufend diskutiert.

Geringfügige Beschäftigung / Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538,00

Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (früher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet und bleiben versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 538,00

Euro nicht überschreiten.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird versicherungspflichtig.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen trägt der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30 Prozent (Krankenversicherung 13 Prozent, Rentenversicherung 15 Prozent und Steuer 2 Prozent) allein. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent (5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern) zahlt.

Eine Beschäftigung ist auch dann geringfügig, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt wird. Das heißt: im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn ist sie begrenzt auf:

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigungen gelten ebenso für selbstständige Tätigkeiten.

Gesamtleistungsbewertung

Die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt im Rahmen der so genannten Gesamtleistungsbewertung.

Entscheidend für die Höhe des Gesamtleistungswertes ist die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Dichte.
Die beitragsfreien und -geminderten Zeiten erhalten einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten: Er errechnet sich aus der Gesamtleistung der Beiträge im belegungsfähigen Gesamtzeitraum.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist der Betrag, den der Arbeitgeber vom Entgelt eines Versicherten für die Sozialversicherung einbehält.

Er setzt sich aus den Beiträgen für die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.

Geschiedenenrente

Beim Tod des Versicherten erhält der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten bis zum 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war, unter Umständen eine Witwen-/Witwerrente (§ 243 SGB VI). Früherer Ehegatte ist, wer zu Lebzeiten des Versicherten nicht wieder geheiratet und keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.

Die Rente wird allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. So muss der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes gegenüber dem früheren Ehegatten in der Regel unterhaltspflichtig gewesen sein oder im letzten Jahr tatsächlich Unterhalt geleistet haben. Die erforderliche Wartezeit beträgt – wie bei allen Hinterbliebenenrenten – fünf Jahre.

Die Geschiedenenrente ist nicht vorgesehen, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das in der DDR gegolten hat. Hier ist stattdessen ein Anspruch auf Erziehungsrente möglich (§ 243a SGB VI).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn die Umstände erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; sich dort also dauerhaft aufhält beziehungsweise aufhalten wird.

Oft ist dies auch der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, der so genannte Lebens- oder Daseins-Mittelpunkt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungen nach den Auslandsrenten-Regelungen festgestellt.

Glaubhaftmachung

Wenn keine Nachweise vorhanden sind, können bestimmte Tatsachen (zum Beispiel Beitragszeiten) glaubhaft gemacht werden. Die Tatsache muss überwiegend wahrscheinlich sein. Hierzu können Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden. Dabei werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden um ein Sechstel gekürzt.

Gleitzone/Übergangsbereich

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (538,00 Euro) liegen, ist bei Verdiensten von 538,01 bis 2.000,00 Euro eine sogenannte Gleitzone eingeführt worden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Aus den Arbeitsentgelten innerhalb dieser Gleitzone wird zunächst formelmäßig eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme errechnet, nach der sich der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung bestimmt (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Die danach ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am unteren Bereich der Gleitzone erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Je näher das Arbeitsentgelt am oberen Rand der Gleitzone (2.000,00 Euro) liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Betrag.

  • Der Arbeitgeberanteil wird aus der Hälfte des Betrags ermittelt, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Beitragssatz ergibt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ist niedriger. Er ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.

Ähnlich wie bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) kann der Arbeitnehmer auf Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzonenregelung ergeben.

Grundbewertung

Bei der Grundbewertung ist die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeitraum zu teilen.

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst in der Regel die Zeit vom 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente beziehungsweise bei Renten wegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Der so ermittelte Durchschnittswert ist der Gesamtleistungswert nach der Grundbewertung. Ergibt sich nach der Vergleichsbewertung kein höherer beziehungsweise gleich hoher Durchschnittswert, ist der Durchschnittswert nach der Grundbewertung der maßgebende Gesamtleistungswert.

Grundrentenbewertungszeiten

Zu den Grundrenten-Bewertungszeiten zählen nur die Monate mit Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,0250 Entgeltpunkten haben (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Dieser Wert entspricht 30 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten.

Grundrentenzeiten

Als Grundrentenzeiten zählen grundsätzlich rentenrechtliche Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wegen Kindererziehung und Pflege, Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, Berücksichtigungszeiten sowie Ersatzzeiten.

Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören u.a. Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II sowie Arbeitslosenhilfe, einer geringfügigen versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

Grundrentenzeiten können bei einer Altersrente nur bis zum Vormonat des Rentenbeginns, bei einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und bei einer Rente wegen Todes bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorliegen.

Grundrentenzuschlag

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) beziehungsweise der Euro-Betrag aus diesem Zuschlag wird auch Grundrentenzuschlag genannt. Der Grundrentenzuschlag unterliegt der Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI.

Grundsicherung

Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen sicherstellen, die wegen Alters oder voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen.

Diese Leistung ist beitragsunabhängig .Im Gegensatz zur Sozialhilfe erfolgt grundsätzlich kein Rückgriff auf die Einkünfte der Kinder beziehungsweise Eltern. Die Leistungen der Grundsicherung gibt es nur auf Antrag.

Grundsicherung

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