Deutsche Rentenversicherung

Glossar

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Abfindung

Auch: Rentenabfindung. Mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentner kann eine Abfindung erhalten, die das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde beziehungsweise der Lebenspartnerschaftsurkunde.

Ist eine kleine Witwen- oder Witwerrente abzufinden, ist die Abfindungshöhe für Todesfälle ab 1. Januar 2002 an den gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug von maximal 24 Kalendermonaten angepasst. Haben Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner zum Beispiel für 14 Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wird damit die Abfindung auch nur noch in Höhe des 10-fachen Monatsbetrages der abzufindenden Rente geleistet.

Eine Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Abkommensrecht

Koordinierende Regelungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Sozialversicherungsabkommen mit anderen Abkommensstaaten getroffen hat.

Abkommensstaaten

Als Abkommensstaaten werden die Länder bezeichnet, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat:

  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China (Entsendeabkommen)
  • Indien (Entsendeabkommen)
  • Israel
  • Japan
  • Kanada und Quebec
  • Kosovo
  • Marokko
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Philippinen
  • Republik Albanien
  • Republik Korea
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA

Abschlag

Wenn Sie Rente vor der für Sie maßgeblichen angehobenen Altersgrenze in Anspruch nehmen, müssen SIe mit einem Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Dies gilt nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für diese Renten schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent.

Beziehen Sie eine solche um einen Abschlag geminderte Rente, so gilt dieser Abschlag auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente.

Akteneinsicht

Wir haben Ihnen Einsicht in alle das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend machen oder verteidigen zu können.

Enthalten die Akten medizinische Unterlagen, so können wir den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen. Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.

Wir lassen den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln, wenn zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht Ihnen einen unverhältnismäßigen Nachteil (gesundheitlich) zufügen würde.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer ungeminderten monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1. Juli eines Jahres fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Zurzeit beträgt der aktuelle Rentenwert:

Alte Bundesländer: 37,60 Euro

Neue Bundesländer: 37,60 Euro

Altersgrenze

Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet.

Regelaltersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente lag bis 31. Dezember 2011 bei 65 Jahren. Sie wird seit 2012 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten

Langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, konnten bisher ab 65 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird seit 2014 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.

Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, können seit 1. Juli 2014 bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2016 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren.

Schwerbehinderte Menschen können bislang bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.

Altersrenten

Altersteilzeitarbeit

Die Altersteilzeitarbeit soll den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand fördern. Sie ist zugleich eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. In der passiven Phase der Altersteilzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe.

Arbeitnehmer können mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern, müssen aber weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Der Arbeitgeber zahlt Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (mindestens 20 Prozent des Brutto- Teilzeitarbeitsentgelts) und leistet zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung (grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit). Wird der Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder Auszubildenden neu besetzt, erhält der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit, sofern die Altersteilzeitarbeit vor 2010 begann.

Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten

Die Altersgrenzen werden für verschiedene Altersrenten angehoben.

Abhängig vom Geburtsjahrgang gibt es folgende reguläre Altersgrenzen:

  • das 65. bis 67. Lebensjahr für die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte
  • das 63. bis 65. Lebensjahr für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • das 63. bis 65. Lebensjahr für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • das 65. Lebensjahr für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Doch diese Renten fallen für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1952 völlig weg

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber beispielsweise für die große Wartezeit von 35 Jahren und die Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert waren oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben.

Anschlussrehabilitation

Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie schließt unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung an. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, erfolgen Antrag und Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Krankenhaus.

Dies gilt nur für Versicherte, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören.

Anschlussrehabilitation

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der Zusatz- und Sonderversorgungen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung.

Antrag

Leistungen aus der Rentenversicherung werden nicht "von Amts wegen" gewährt. Es reicht also nicht aus, dass Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, um die jeweilige Leistung zu erhalten.
Notwendig ist ein Rentenantrag, damit die Rentenversicherung die Rente bewilligen kann.

Rentenanträge sollten Sie am besten direkt bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, den Auskunfts- und Beratungsstellen oder bei den Versichertenberaterinnen und Versichertenberatern stellen.

Arbeitsausfalltage

Arbeitsausfalltage wurden im Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR seit etwa 1974/75 bis 30. Juni 1990 eingetragen. Es handelt sich hierbei um Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung bezogen wurden beziehungsweise um Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit. Je fünf solcher Arbeitsausfalltage werden pauschal in sieben Kalendertage umgerechnet.

Arbeitsbuch

Arbeitsbücher wurden in der Zeit vor dem 2. Weltkrieg und teilweise bis Anfang der 50er Jahre ausgestellt. Darin wurden Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten eingetragen, doch  Entgelteintragungen fehlen.

Daher kann man mit dem Arbeitsbuch Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar glaubhaft machen, jedoch nicht nachweisen.

Arbeitseinkommen

Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage der Beitragsberechnung für Selbstständige. Es ist der (nach dem Einkommenssteuerrecht) ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierbei sind auch steuerliche Vergünstigungen und Veräußerungsgewinne in die Gewinnermittlung mit einzubeziehen.

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage der Beitragsberechnung für Arbeitnehmer.

Dazu gehören grundsätzlich alle Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel auch:

  • Familienzuschläge
  • Überstundenvergütungen
  • Wert von Sachbezügen (zum Beispiel auch für Unterkunft und Verpflegung, Fahrzeug)
  • Provisionen
  • Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge
  • Gefahrenzuschläge
  • Schmutzzulagen
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tantiemen, Gratifikationen

Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung

Die "Arbeitslosenversicherung" ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch "Arbeitsförderung" des Sozialgesetzbuches SGB. Der frühere Begriff "Arbeitslosenversicherung" wird gesetzestechnisch nicht mehr verwendet.

Die Bundesagentur für Arbeit, mit Sitz in Nürnberg, ist Träger der "Arbeitslosenversicherung". Ihre Aufgaben sind aktive Arbeitsplatzförderung, Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie Winterbauförderung.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Personen, die während ihrer Meldung bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 beziehen (oder Arbeitslosengeld 2 in den Jahren 2005 bis 2010 bezogen haben), sind (beziehungsweise waren) grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie sind oder waren Pflichtbeiträge allein von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2011 gelten Zeiten nur noch als Anrechnungszeit, in denen Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bezogen wird. Rentenbeiträge führen die Hartz-4-Träger seit 2011 für diese Betroffenen nicht mehr ab.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit (ein Begriff aus der Krankenversicherung) liegt vor, wenn die bisherige Beschäftigung oder Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausgeführt werden kann.

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit muss nicht mit einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung einher gehen.

Auffüllbetrag

Der Auffüllbetrag soll den nach dem Recht der DDR bis 31. Dezember 1991 erworbenen Rentenanspruch sichern.

Er ist zu zahlen, wenn die zwischen dem  1. Juli 1990 bis 1. Juli 1991 an das Bundesgebiet angepasste Rente höher war als die, die nach der Rentenüberleitung im Jahre 1992 zustand.

Der Auffüllbetrag ist der Differenzbetrag und war in unveränderter Höhe bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen. Ab dem 1. Januar 1996 wird er bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrages vermindert. Der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

Aufrechnung

Hat der Rentenversicherungsträger finanzielle Ansprüche gegen einen Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.

Der Rentner darf dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Bei der Aufrechnung werden Teilbeträge der Rente zur Tilgung der bestehenden Forderung einbehalten.

Aufstockungsbeitrag

Geringfügig Beschäftigte, die einen Minijob ausüben und auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, um Pflichtbeiträge zu erlangen, müssen den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aufstocken. Die Beiträge sind aus einer Beitragsbemessungsgrundlage von mindestens 175 Euro monatlich zu zahlen (§ 163 Abs. 8 SGB VI).

Bei geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten in Privathaushalten beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent des Arbeitsentgelts. Den Aufstockungsbeitrag behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn ebenfalls – wie seinen Pauschalbeitrag – an die Minijob-Zentrale. Reicht das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht aus, um die Beiträge (vollständig) einzubehalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag erstatten.

Durch die Aufstockungsbeiträge entstehen echte Pflichtbeitragszeiten. Bleibt dagegen der Beschäftigte versicherungsfrei und zahlt keine Aufstockungsbeiträge, ergeben sich aus diesen Beschäftigungszeiten aufgrund des Pauschalbeitrages des Arbeitgebers keine echten Beiträge, sondern lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten.

Auskunft und Beratung

Kostenlose Aufklärung, Auskunft und Beratung leisten wir unter anderem

  • in den Auskunfts- und Beratungsstellen,
  • am Servicetelefon,
  • durch ehrenamtlich tätige Versichertenberater beziehungsweise Versichertenälteste sowie
  • durch Herausgabe von Informationsbroschüren.

Auskunfts- und Beratungsstelle (A+B-Stelle)

In den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger geben fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuelle Informationen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn sie beraten, Anträge aufnehmen oder weiterleiten, ist dieses selbstverständlich kostenfrei.

Auskungsrechte

Versicherte und Rentner haben ein Anrecht darauf, Auskunft über ihre gespeicherten Sozialdaten zu erhalten und können dieses jederzeit beantragen.

Auslandsaufenthalt

Ein vorübergehender, also von vornherein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt, ist für die Zahlung der Rente auf jeden Fall unschädlich.

Ist ein längerer oder sogar ständiger Aufenthalt im Ausland geplant, so sollte man sich vorab bei seinem Rentenversicherungsträger, zum Beispiel in den Auskunfts- und Beratungsstellen, informieren und diesen benachrichtigen. Verbindliche Aussagen zur weiteren Rentenzahlung und der Rentenhöhe können diese dann mitteilen. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland kann es unter Umständen sein, dass die Rente nur zum Teil oder nicht mehr gezahlt werden kann.

Ausstrahlung

Nach dieser deutschen Regelung besteht weiterhin Versicherungspflicht in Deutschland, wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland entsendet wird.

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