Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Markenverfahren

Im Markenverfahren wurden früher Beiträge mit Beitragsmarken gezahlt. Daher stammt die Formulierung "für die Rentenversicherung geklebt". Die Marken verkaufte die Post. Sie wurden in die Versicherungskarte eingegeklebt und entwertet, in dem der Monat oder die Woche eingetragen wurde, für die sie gelten sollten.

Mehrfachbeschäftigte

Versicherte, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, sind Mehrfachbeschäftigte. Jeder Arbeitgeber hat den Beitragsanteil zu tragen, der sich aus der jeweiligen Beschäftigung ergibt, jedoch nur bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt monatlich aktuell 100,07

Euro.

Er wird ermittelt, indem 538,00

Euro mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt werden.

Mindestrente

Allgemeine Mindestrenten gibt es im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Höhe der Rente richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsleben.

Rentnerinnen und Rentner, die sehr wenig Rente erhalten, haben aber gegebenenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Mitgliedstaaten

Der Begriff Mitgliedstaaten umfasst die Staaten, für die das Europarecht gilt. Das sind

  • in der Europäischen Union (EU) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil)
  • im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein, Norwegen
  • und im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21. Juni 1999 die Schweiz.

Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht besteht für jeden Versicherten, der eine Leistung beantragt oder erhält. Hierzu gehört zum Beispiel die Mithilfe bei der Aufklärung der Versicherungszeiten oder die Kooperation bei einer Rehabilitation.

Mütterrente

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bis 30. Juni 2014 ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Seit 1. Juli 2014 kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Mütterrente II

Zum 1. Januar 2019 wurde die "Mütterrente II" eingeführt. Dadurch bekommen Mütter und Väter für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, ein weiteres halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Pro Kind sind also bis zu 30 Monate Kindererziehungszeiten möglich. Das entspricht zweieinhalb Entgeltpunkten.

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