Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Schwankungsreserve

Die Träger der Rentenversicherung halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklagen). Sie beinhaltet überschüssige Einnahmen, um Defizite zu decken. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve.

Selbsthilfegruppen

In Selbsthilfegruppen schließen sich Betroffene zur Unterstützung bei der Bewältigung krankheits- oder behindertenbedingter Probleme zusammen.

Diese Gruppen sind eine sinnvolle und wichtige Ergänzung der Rehabilitation. Anschriften erfahren Interessenten während des Rehabilitationsaufenthaltes oder bei der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS), Otto-Suhr-Allee 115, 10585 Berlin. Die Rentenversicherungsträger unterstützen Selbsthilfeprojekte, die einen ausreichenden Bezug zur Rehabilitation haben.

www.nakos.de.

Selbstständige mit einem Auftraggeber

Selbstständige mit einem Auftraggeber sind seit dem 1. Januar 1999 grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Selbstverwaltung

In der Selbstverwaltung wirken Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber mit, um die Aufgaben der Rentenversicherung zu erfüllen. Selbstverwaltung heißt: Gewählte Vertreter der Versicherten, Rentner und Arbeitgeber "regieren" die Rentenversicherungsträger.

Service-Stellen

In den Kreisen und kreisfreien Städten sind Gemeinsame Service-Stellen der Rehabilitationsträger (zum Beispiel der Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherung, Agenturen für Arbeit) eingerichtet. Sie bieten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe an.

Sonderversorgung

Neben Renten aus der allgemeinen Sozialversicherung wurden in der ehemaligen DDR auch Renten aus Sonderversorgungssystemen gezahlt.

Hierbei handelt es sich um eine Sonderversorgung:

  • Nationale Volksarmee (NVA) (seit dem 1. Juli 1957),
  • Ministerium des Innern, dazu gehören die Deutsche Volkspolizei sowie die Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs,
  • Zollverwaltung der DDR und
  • Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und Amt für Nationale Sicherheit (AfNS)

Diese Ansprüche und Anwartschaften wurden 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt.

Renten, die bereits Ende 1991 aus der Sonderversorgung gezahlt wurden, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung als Rente weiter.

Bei Rentenansprüchen ab 1992 wurden Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz berücksichtigt. Die Arbeitsentgelte stellen die Versorgungsträger in einem gesonderten Bescheid fest.

Sozialdaten

Sozialdaten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Träger der Rentenversicherung verarbeiten und nutzen diese Daten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist die besondere Gerichtsbarkeit für das Sozialrecht. Die Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht üben sie aus. Das Verfahren ist für Versicherte und Rentner in diesen drei Instanzen kostenfrei. Es fallen keinerlei Gerichtsgebühren an. Vor dem Bundessozialgericht müssen Sie sich jedoch vertreten lassen, in der Regel durch einen Rechtsanwalt.

Rechtsmittel / Rechtsbehelf

Sozialversicherungsausweis Versicherungsnummernachweis)

Sozialversicherungsnummer

Versicherte erhielten bis Ende 2010 von ihrem Rentenversicherungsträger die Sozialversicherungsnummer mit einem Sozialversicherungsausweis. Dieser ist seit Januar 2011 in der früheren Form entfallen.

Heute erhält jeder Arbeitnehmer lediglich ein Schreiben der Rentenversicherung, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird.

Statusfeststellungsverfahren

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 wurde ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) eingeführt. Es soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen.

Sterbevierteljahr

Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte verstorben ist. Für diese Zeit wird sowohl die große als auch die kleine Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Für diese Zeit wird somit eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt.

Auf das Sterbevierteljahr wird ein Vorschuss gezahlt, wenn die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beim Renten-Service der Deutschen Post beantragt wird. Auf das Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht angerechnet.

Steuerpflicht für Rentner

Seit dem 1.1.2005 unterliegen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Bei Rentnern, die am 31.12.2004 eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 erstmals in Rente gingen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 Prozent der Jahresbruttorente; der verbleibende Betrag ist steuerfrei. Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Für diejenigen, die im Jahr 2006 erstmals in Rente gingen, beträgt der steuerpflichtige Anteil bereits 52 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente sinkt dann auf 48 Prozent der Jahresbruttorente 2007 als fester Rentenfreibetrag. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente steigt für die jeweiligen Neurentner bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Danach erhöht er sich um jährlich ein Prozent, so dass ab 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.

Ist die Rente allerdings die einzige Einkunftsart und übersteigt der steuerpflichtige Teil der Rente nicht den Grundfreibetrag für das steuerfreie Existenzminimum, fallen keine Steuern an.

Ob und in welcher Höhe Steuern von der Rente zu zahlen sind, darüber klärt das zuständige Finanzamt auf.

Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, teilarbeitsfähige Versicherte nach einer Krankheit schonend an ihre bisherige Arbeitsbelastung heranzuführen. Wir sind verpflichtet, unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, wenn das erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. In diesem Fall wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK